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Das  Heimathgesetz  hindert  eben  deshalb  nicht  den  vorübergehenden
  Besuch,  sondern  nur  die  Domizilierung  gewisser  Verbrecher
  in  einem  bestimmten  Kommunalverband.

Das  Strafgesetz  legt  dem  Verurtheilten  eine  unabsehbare  Reihe
von  persönlichen  Beschränkungen  (im  Besuch  von  Theatern,  Wirthschaften,
  Vergnügungsorten,  öffentlichen  Plätzen,  Strassen  etc.)
auf  und  daneben  auch  noch  die  Zulassung  nächtlicher  Haussuchungen,
  Verbot  des  Verlassens  der  Wohnung  bei  Nachtzeit  u.  A.

Das  Heimathsgesetz  dagegen  muthet  Niemanden  eine  den  täglichen
  Verkehr  beengende  oder  kränkende  Beschränkung  zu,  sondern
  stellt  nur  Bedingungen  für  die  dauernde  Niederlassung
in  einem  Gremeinde-  oder  Grutsbezirk,  welche  im  Interesse  des  Kommunalverbandes
  jeder  rechtschaffene  Mann  sich  gefallen  lassen
muss,  der  im  Augenblick  kein  Unterkommen  zu  finden  weiss,  oder
der  gewisse  äussere  Symptome  einer  Unterstützungsbedürftigkeit
an  sich  trägt.

Die  Zwecke  des  Heimathsgesetzes  sind  eben  deshalb
  durch  die  Bestimmungen  über  die  Polizeiaufsicht
überhaupt  nicht  zu  erreichen,  weil  beide  verschiedene  Zwecke
verfolgen.

Schon  in  der  ältesten  strengeren  Gestalt  reichten  die  Vorschriften
  über  die  Polizeiaufsicht  nicht  aus,  die  Kommunen  vor
einer  Massenansiedelung  gewisser  Kategorien  von  bestraften  Individuen
  zu  schützen.  In  jedem  weiteren  Stadium  aber,  bei  den
weiteren  Beschränkungen  der  Polizeiaufsicht  im  preussischen
Strafgesetzbuch,  im  bayerischen  Gesetzbuch  und  den  noch  weiter
greifenden  Beschränkungen  im  deutschen  Strafgesetzbuch,  sind
diese  Normen  immer  unzureichender  geworden  zum  Schutz
der  Kommunen,  während  das  Bedürfniss  für  diesen  Schutz  stetig
gewachsen  ist.

Das  deutsche  Strafgesetzbuch  ermächtigt  die  Gerichte  zu  dem
Ausspruch  der  Polizeiaufsicht  in  der  Regel  nur  wegen  schwererer
Verbrechen,  lässt  dagegen  ausser  Betracht  eine  lange  Reihe
von  Vergehen:  Betrügereien  aller  Art,  alle  nicht  mit  Zuchthaus
bestraften  Diebstähle,  Erpressungen,  Unzuchtsverbrechen  etc.  etc.
(sowie  alle  Verbrecher  unter  18  Jahren),  welche  durch  eine  Massenansiedelung
  in  Kommunalverbänden  erfahrungsmässig  ebenso  viel
Gefahren  darbieten,  wie  die  im  Strafgesetzbuch  benannten  Verbrechen.
