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Das  Strafgesetz  beschränkt  die  Polizeiaufsicht  auf  eine  höchstens
  fünfjährige  Dauer  und  unterwirft  dieselbe  noch  anderweitigen
  Beschränkungen,  die  für  die  Abwehr  einer  Massenansiedelung
  keinen  Sinn  haben.

Das  Strafgesetz  stellt  die  Verurtheilung  zur  Stellung  unter
Polizeiaufsicht  nur  facultativ  und  macht  dieselben  von  dem  individuellen
  Charakter  des  Thäters  und  der  That  in  dem  Maasse
abhängig,  dass  in  der  heutigen  Praxis  nur  in  einer  geringen  Zahl
von  Fällen  darauf  erkannt  wird,  während  die  Zahl  der  durch
Massenansiedelung  den  Kommunen  gefährlichen  Sträflinge  eine  sehr
grosse  ist  und  den  Polizeibehörden  der  Grossstädte  mehr  Sorge
und  Mühe  verursacht,  wie  die  kleine  Zahl  der  durch  Gerichtsspruch
unter  Polizeiaufsicht  Gestellten.

Der  Strafrichter  kann  in  seinem  Urtheil  über  That  und
Thäter  im  Einzelfall  überhaupt  nicht  vorhersehen,  welche  Gefahren
  für  den  Bestand  einer  Kommune  oder  eines  Gutsbezirks
die  Zusammensiedelung  dieses  Inculpaten  mit  anderen  Verbrechern
  haben  kann,  und  dieses  zu  beurtheilen  ist  auch  seines
Amtes  nicht.

In  den  vieljährigen  Verhandlungen  über  das  Heimathsgesetz
ist  ferner  die  Nothwendigkeit  irgend  eines  Schutzes  der
Kommunen  gegen  eine  solche  Anhäufung  von  Verbrechern,  ohne
jeden  Widerspruch  anerkannt.  Die  Gründe,  welche  damals  ein
solches  kommunales  Nothrecht  als  zulässig,  ja  nothwendig  erscheinen
liessen,  sind  nun  aber  in  neuerer  Entwicklung  der  Verhältnisse
nicht  weggefallen,  sondern  in  jeder  Richtung  stärker  geworden,
und  die  Bedenken  dagegen  gemindert.

Die  Aufnahme  in  das  Bürgerrecht  und  sonstige  aktive
Gemeinderecht  war  zur  Zeit  des  Gesetzes  von  1842  meistens  noch
von  der  Ertheilung  eines  Bürgerbriefes,  Zahlung  eines  Bürgergeldes,
  Einzugsgeldes  etc.  abhängig:  nach  der  späteren  Gemeindegesetzgebung
  tritt  der  Erwerb  des  vollen  Bürgerrechts  ipso  iure
ein;  die  Bestraften  gewinnen  auch  das  Gemeindewahlrecht,  die
Fähigkeit  zu  den  Aemtern  etc.,  soweit  ihnen  nicht  die  bürgerlichen
Eihrenrechte  ausdrücklich  aberkannt  sind.

Die  Massenaufhäufung  der  bestraften  Verbrecher  ist  ferner
erst  durch  die  moderne  Entwickelung  der  M  illionenstädte,  namentin
  London  und  Paris  sichtbar  und  fühlbar  geworden,  und  wird  es
jetzt  auch  in  Berlin.  Die  Zahl  der  Bestraften  lässt  sich  hier