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ungefähr  daraus  vermuthen,  dass  das  Berliner  Polizeipräsidium  zur
Zeit  257,863  Specialakten  über  bestrafte  Personen  zu  führen  hat;
darunter  freilich  auch  eine  erhebliche  Zahl  Ausserhalbwohnender
und  (polizeilich  nicht  abgemeldeter)  Verstorbener.  Die  Zahl  der
durch  Gerichtsspruch  unter  Polizeiaufsicht  Gestellten  dagegen
beschränkt  sich  auf  1343  und  ist  in  stetiger  Abnahme  begriffen,
trotz  der  starken  Zunahme  der  Bevölkerung.  Die  Zahlen  in  den
Jahren  1880—1885  waren:  1607,  1561,  1416,  1376,  1399,  1343.
Zum  Anzug  melden  sich  jährlich  durchschnitilich  mehr  als  2000
bestrafte  Personen  (vom  1.  Januar  bis  30.  September  1885  =  1603),
von  denen  die  Niederlassung  auf  Grund  des  Heimathsgesetzes
durchschnittlich  450—500  Personen  versagt  wird  °).

Anderseits  sind  die  Bedenken  gegen  polizeiliche  Ausweisungen
in  Preussen  wesentlich  verändert,  nachdem  das  ganze  Gebiet  der
Polizeiverfügungen  seit  1876  durch  die  Verwaltungsgerichtsbarkeit
  eingehegt  ist.  Insbesondere  schützt  diese  nach  Aufhebung
  der  Fremdenpolizei  (die  durch  das  Institut  der  Aufenthaltskarten
  Handhabe  zu  einem  tendenziösen  Missbrauch  bot)
die  an  der  Niederlassung  behinderten  Personen  jetzt  auch  in  dem
davon  unabhängigen  Recht  zu  einem  „vorübergehenden  Aufenthalt,“
zum  Besuch  von  Verwandten,  zur  Besorgung  von  Geschäften  u.  s.  w.
(Entscheidungen  des:  Oberverwaltungsgerichts  Band  X  336).

Es  macht  einen  seltsamen  Eindruck,  wie  unsere  Strafgesetzgebung
  über  die  Polizeiaufsicht  von  Jahrzehnt  zu  Jahrzehnt  so  abgeschwächt
  ist,  dass  sie  zum  Schutz  der  Kommunen  in  keiner  Weise
ausreichen  kann:  während  das  Bedürfniss  dieses  Schutzes  sich  von
Jahrzehnt  zu  Jahrzehnt  gesteigert  hat.  Es  ist  doch  nahezu  undenkbar,
  dass  der  Gesetzgeber  sich  über  so  schwere  Bedenken
hinweggesetzt  und  den  Kommunen  jenen  seiner  Zeit  von  allen  Seiten
als  nothwendig  anerkannten  Rechtsschutz  hätte  versagen  wollen,
wenn  man  bei  dieser  Strafgesetzgebung  jene  Verwaltungsrechtsnormen
  über  die  Niederlassung  überhaupt  im  Auge  gehabt  hätte.

Vom  Standpunkte  einer  accuraten  Jurisprudenz  aus  liesse
sich  noch  der  letzte  Einwand  erheben,  dass  der  (Gesetzgeber

5)  Klagen  wegen  der  Versagung  sind  beim  Oberverwaltungsgericht  seit
dessen  Bestehen  eingegangen:  12  aus  Berlin,  aus  den  Provinzen  keine.
Sämmtliche  Klagen  sind  in  der  Hauptsache  unbegründet  befunden;  in  3  Fällen
jedoch  mit  dem  Vorbehalt,  dass  dem  Bestraften  ein  zeitweiser  Aufenthalt  zu
gestatten  ist,