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durch  ein  ausdrückliches  proviso  jene  Gesetzesbestimmungen  über
die  kommunale  Niederlassung  ausdrücklich  hätte  vorbehalten  müssen.
Allein  auch  dies  Bedenken  ist  nicht  zutreffend.  Denn  es  ist  eben
Maxime  unserer  neueren  Gresetzgebung,  unter  Beseitigung  der  in
älterer  Zeit  üblichen  Erwägungsgründe  und  Vorbehalte  die  Gesetzesparagraphen
  möglichst  knapp  und  dispositiv  zu  halten,  um
nicht  in  die  englische  Weise  der  Ueberladung  mit  endlosen  provisos
  zu  gerathen.  Mitten  unter  den  präcise  gefassten  Artikeln
unseres  Strafgesetzbuchs  würde  sich  ein  solches  proviso  wunderlich
  genug  ausnehmen!  Solche  Vorbehalte  haben  nach  dem  Gesammtbau
  unserer  Gesetzgebung  ihre  Stelle  vielmehr  in  den  Verwaltungsgesetzen
  zu  finden,  die  von  den  Beschränkungen  der  Niederlassung
  handeln.  Und  hier  hat  der  Vorbehalt  in  der  That  auch
seine  Stelle  gefunden  in  dem  Reichsgesetz  über  die  Freizügigkeit
vom  1.  November  1867.  Dies  Reichsgesetz  dehnt  im  Eingang
den  Grundsatz  des  preussischen  Gesetzes  vom  31.  Dezember  1842
8  1  auf  das  ganze  deutsche  Reich  aus:

„Jeder  Bundesangehörige  hat  das  Recht,  innerhalb  des
„Bundesgebietes  an  jedem  Orte  sich  aufzuhalten  oder
„niederzulassen,  wo  er  eine  eigene  Wohnung  oder  ein
„Unterkommen  sich  zu  verschaffen  im  Stande  ist.“

Und  hier  —  loco  congruo  —  ist  dann  auch  das  proviso
eingefügt:

„Insoweit  bestrafte  Personen  nach  den  Landesgesetzen
„Aufenthaltsbeschränkungen  durch  die  Polizeibehörde
„unterworfen  werden  können,  behält  es  dabei  sein  Be-„wenden.“


Es  erscheint  bei  dieser  Sachlage  wohl  ebenso  begreiflich  wie
gerechtfertigt,  dass  das  preussische  Ministerium  des  Innern
und  sämmtliche  Verwaltungsbehörden  seit  einem  Menschenalter
  die  fortdauernde  Gültigkeit  der  Verordnung
vom  381.  December  1842  $  2  als  unzweifelhaft  angesehen
und  gegen  erhobene  Widersprüche  sowohl  im  preussischen  Landtag
  wie  im  deutschen  Reichstag  aufrecht  erhalten  haben  °).

°)  Es  gehören  dahin  die  Verhandlungen  des  Hauses  der  Abg.  i.  S.  des
Lehrors  WANDER.  Stenog.  Ber.  A.-H.  1859  S.  152-—-158.  Die  Redner  (MAruıs,
FALoK  u.  A.)  erkennen  hier  das  Heimathsgeseiz  1842  8  2  als  geltendes  Recht
an,  bestreiten  aber  die  Anwendharkeit  auf  diesen  Fall,  —  Die  Verhandlungen