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Die  Entwickelung  dieser  preussischen  Gesetzgebung  ergiebt
aber  auch  den  überzeugenden  Beweis,  wie  der  Grundsatz  der  Freizügigkeit
  dabei  wohl  gewahrt  und  polizeiliche  Beschränkungen  derselben,
  auch  wo  sie  im  Interesse  der  Kommunen,  der  öffentlichen
Sicherheit  und  Sittlichkeit  unentbehrlich,  mit  solcher  Vorsicht  gehandhabt
  werden,  dass  Beschwerden  in  diesem  Gebiete  verhältnissmässig
  sehr  selten  erscheinen.  Da  der  bestrafte  Verbrecher  doch
in  irgend  einem  Orte  ein  Unterkommen  und  die  Möglichkeit  eines
ehrlichen  Erwerbs  finden  muss,  so  konnte  der  Minister  des  Innern
den  Liandespolizeibehörden  wohl  keine  andere  Instruktion  ertheilen
als  die  noch  geltende  in  dem  Rescr.  des  Grafen  voN  SCHWERIN
vom  14.  Dez.  1860,

in  jedem  einzelnen  Fall  zu  erwägen,  ob  besondere
Gründe  vorhanden  sind,  welche  die  Niederlassung  eines
gemeingefährlichen  bestraften  Menschen  an  diesem  Orte
gefährlicher  erscheinen  lassen  als  an  anderen,  und  dabei
  stets  eingedenk  zu  bleiben,  dass  dem  Bestraften  die
Möglichkeit  einer  Rückkehr  zu  redlichem  Erwerb  gewährt
  werden  muss.

Auch  de  lege  ferenda  ist  bis  jetzt  meines  Wissens  noch  kein
positiver  Vorschlag  zur  Verbesserung  dieser  Normen  aufgestellt
worden.  Solche  möglichen  Verbesserungen  liegen  ziemlich  nahe,
da  einige  Sätze  des  preussischen  Verwaltungsgesetzes  ($  2  Nr.  1)
durch  das  heutige  Strafgesetzbuch  antiquirt,  und  in  &amp;  2  Nr.  2
das  Wort  Verbrechen  nach  heutigem  legalen  Sprachgebrauch
durch  „Verbrechen  und  Vergehen“  ersetzt  werden  muss.  Man
könnte  auch  einen  Versuch  machen,  jetzt  (nach  dem  Wegfall

des  Abg.-H.  von  1861,  Stenogr.  Ber.  IV.  S.  2071,  sind  zunächst  durch  die
Polizei-Praxis  der  Aufenthaltskarten  veranlasst,  durch  deren  Entziehung  ein
unbeschränktes  Ausweisungsrecht  der  Polizei  gegen  missliebige  Personen
ermöglicht  wurde.  Die  Redner  des  Abg.-H.  bekämpfen  diesen  Missbrauch
mit  der  Behauptung,  dass  dies  dem  Art.  V  der  Grundrechte  widerspreche  und
den  Paragraphen  des  Strafgesetzbuchs  über  die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht,
durch  welche  auch  $  2  Nr.  2  des  Preuss.  Heimathsgesetzes  antiquirt  sei.  Später  ist
jene  Fremdenpolizei  durch  die  Aufenthaltskarten  durch  das  Reichsgesetz  von
1867  beseitigt.  Diese  Verhandlungen  enthalten  nach  Lage  der  Sache  wenig
zur  Aufklärung  der  Streitfrage.  Ebenso  die  Verhandlungen  des  Deutschen
Reichstags  von  1870,  Stenogr.  Ber,  wo  zwar  der  Abg.  Dr.  Laskkr  die  Aufhebung
  des  Heimathsgesetzes  $  2  Nr.  2  für  unzweifelhaft  erachtet,  aber  nur
unter  Berufung  auf  die  juristischen  Autoritäten  ohne  nähere  Begründung.