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einer  besonderen  Fremdenpolizei)  die  Grenzscheidung  zwischen
einer  „Niederlassung“  und  einem  „vorübergehenden“  Aufenthalt
etwas  näher  zu  definiren.  Ein  arbiträres  Ermessen  der  Polizeibehörden
  .aber,  ob  und  in  welchem  Maasse  die  Aufhäufung  gemeingefährlicher
  bestrafter  Personen  unter  den  besonderen  Verhältnissen
  einer  Kommune  zu  verhindern  ist,  wird  durch  keine
Gesetzgebung  zu  beseitigen  sein.  Es  wäre  denkbar,  dass  man  in
Preussen  ein  umfassendes  Laandesgesetz  erliesse  über  die  „Zulässigkeit
  der  Ausweisungen“  etwa  analog  dem  bairischen  Gesetz
über  „Heimath,  Verehelichung  und  Aufenthalt“  vom  16.  April
1868,  bei  dessen  Erlass  übrigens  ein  Bedenken  der  Vereinbarkeit
mit  den  Artikeln  des  Strafgesetzbuchs  über  die  Polizeiaufsicht
nirgends  erhoben  ist  (von  RIEDEL’s  Commentar  zum  Gesetz  vom
16.  April  1868  5.  Aufl.  1881  S.  225—246).  Man  kann  in  einem
solchen  Gesetz  die  Polizeibefugniss  zu  Ausweisungen  sehr  ausführlich
  definiren,  wie  es  dort  Artikel  45  Nr.  1—10  geschehen
ist.  Erschöpfen  kann  man  aber  diese  Gründe  (z.  B.  aus  sanitätspolizeilichen
  Gründen)  nicht,  und  alle  legalen  Formulirungen
können  ein  breites  polizeiliches  arbitrium  doch  nicht  beseitigen.
Jedenfalls  gehen  die  bairischen  Bestimmungen  in  den  Hemmnissen
der  Freizügigkeit  sehr  viel  weiter  als  das  preussische  Heimathsgesetz
  von  1842,  und  auch  wohl  weiter  als  wünschenswerth,  wenn
man  dem  Bestraften  die  Möglichkeit  eines  redlichen  Erwerbs  erleichtern
  will.

Es  ist  allerdings  ein  natürliches  Bestreben  des  richterlichen
Berufes,  die  arbiträren  Gewalten  der  Polizei  nach  Möglichkeit  zu
beseitigen,  und  dies  Bestreben  begegnet  sich  mit  der  Abneigung
unseres  Publikums  gegen  Alles,  was  Polizei  heisst.  Allein  die
immer  wiederkehrenden  Versuche,  das  gesammte  Gebiet  der  Polizeiverfügungen
  durch  das  Strafrichteramt  zu  ersetzen,  scheitern
an  den  praktischen  Bedürfnissen  des  Lebens.

Wohin  man  gelangt,  wenn  man  darin  zu  weit  geht,  zeigen
die  Sicherheitspolizeiverhältnisse  von  London,  Paris  und  anderen
Grossstädten.e  Wenn  man  in  wohlmeinender  Intention  glaubt,
ein  abstractes  „Grundrecht“  der  Freizügigkeit  über  alle  Rechte
des  kommunalen  Zusammenlebens  setzen  zu  sollen,  so  verfehlt
dies  Bestreben  seinen  Erfolg,  weil  das  Bedürfniss  des  Lebens
sich  dann  auf  andere  Weise  zu  helfen  weiss.  Es  ist  bekannt,
wie  die  französische  Polizei  auch  solchen  Grundsätzen  gegenüber