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sich  zu  helfen  weiss.  In  England  hat  die  früher  unzureichende
Polizeigewalt  in  neuester  Zeit  Gesetze  hervorgerufen,  wie  die
Habitual  Criminal  Acts,  wonach  der  unter  Polizeiaufsicht
Gestellte  auch  ohne  einen  Beweis  einer  strafbaren  Handlung  zu
Grefängnissstrafe  bis  zu  einem  Jahre  verurtheilt  werden  mag,  auf
Anzeigen  des  Polizeibeamten  wegen  „Verdachts  eines  unredlichen
  Erwerbs“,  oder  wenn  er  unter  Umständen  betroffen  wird,
welche  die  Absicht  der  Begehung  eines  Verbrechens  vermuthen
lassen,  oder  wenn  er  in  einem  Wohnhaus,  Hof,  Geschäftslokal  etc.
in  verdächtiger  Weise  betroffen  wird,  ohne  sich  über  die  Absicht
  seines  Aufenthalts  ausweisen  zu  können  u.  s.  w.

Solche  Erzeugnisse  der  Gesetzgebung  (und  dann  weiter  Ausnahmsgesetze
  gegen  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen  etc.  etc.)
kommen  zum  Vorschein,  wenn  man  die  Polizeigewalt,  wo  sie
unentbehrlich  ist,  durch  Strafgesetz  und  Strafgerichte  zu  ersetzen
versucht.  Ich  bin  auch  de  lege  ferenda  der  Ansicht,  dass  sich
die  bürgerliche  Freiheit  besser  befindet,  wenn  man  die  Polizei,
da  wo  eine  Rücksicht  auf  die  individuellen  Verhältnisse  unvermeidlich
  ist,  walten  lässt  und  sich  mit  einer  Rechtscontrole
der  Verwaltungsgerichte  begnügt,  wie  solche  jetzt  in  Preussen
nach  jeder  Richtung  hin  vollständig  besteht.

Dem  gestrengen  Kritiker  der  „Nation“  vom  11.  Octob.  1884
muss  ich  zugestehen,  dass  die  Fassung  der  streitigen  (Gresetze
dazu  wie  geschaffen  war,  Missverständnisse  zu  erzeugen,  und  dass
auch  die  Entscheidungen  des  K.  Oberverwaltungsgerichts  in  Folge
der  sehr  gedrängten  Fassung  der  Gründe  Zweifel  übrig  lassen
konnten.  Nach  dieser  volleren  Darlegnng  der  Sachlage  aber
wird  sich  mein  hochgeschätzter  Kollege,  Herr  v.  Bar,  doch
vielleicht  selbst  überzeugen,  dass  die  Vorwürfe,  welche  er  gegen
den  obersten  Verwaltungsgerichtshof  erhebt,  nicht  begründet  sind.

Der  Gerichtshof  hat  keineswegs  ein  neues  Reichsgesetz
aus  einem  alten  Landesgesetz  auszulegen  und  zu  restringieren
versucht,  sondern  er  hat  festgestellt,  dass  das  ältere  Landesgesetz
  eine  Spezialmaterie  aus  dem  Kommunalrecht  ordnet,  die
durch  das  spätere  generelle  Reichsgesetz  nicht  berührt  wird.

Der  Gerichtshof  hat  nicht  die  auszulegenden  Gesetze  aus
einer  unsicheren  Quelle  (wie  aus  Aeusserungen  einzelner  Parlamentsredner)
  interpretirt,  sondern  er  hat  den  Willen  des  Gesetzgebers
  aus  der  sichersten  Quelle  festgestellt,  die  es  überhaupt