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giebt,  aus  den  Motiven  der  Gesetzesvorlage  und  aus  den  Kommissionsprotokollen
  und  Plenarverhandlungen  des  Staatsraths.

Er  hat  nicht  versucht  aus  „einigen  alten  Protokollen  des
Staatsraths“  die  späteren  Beschlüsse  über  die  strafrechtliche
Stellung  unter  Polizeiaufsicht  weg  zu  interpretiren,  sondern  er
hat  sich  überzeugt,  dass  in  jedem  Stadium  der  Gesetzgebung  das
Heimathsgesetz  und  das  Strafgesetz  nicht  dieselben,  sondern
sehr  verschiedenartige  „Materien“  betreffen.

Es  bedurfte  keiner  Ermahnung  an  den  Gerichtshof,  den
hohen  Werth  der  Freizügigkeit  und  die  gerechten  Bedenken
gegen  die  Willkür  der  polizeilichen  Ausweisungen  genügend  zu
würdigen  :  er  hat  das  vollkommen  ausreichend’)  gethan  und  gewährt
  schon  durch  die  öffentliche  Verhandlung  der  Streitsachen
gegen  etwaige  Willkür  der  Polizeiverfügungen  einen  wirksameren
Schutz  als  die  Bemühungen  der  Schriftsteller  und  Parlamentsvedner
  bisher  vermocht  haben.  —  Das  stolze  Wort  „civis  Romanus
  sum“  passt  in  diesem  Fall  durchaus  nicht  auf  die  Tausende
von  Dieben  und  Schwindlern,  welche  schon  seit  Jahren  sich
darnach  sehnen,  ihren  Wohnsitz  aus  den  Provinzen  und  Ländern
Deutschlands  nach  Berlin  zu  verlegen.

Die  Verwaltungsgerichte  machen  aber  oft  die  Erfahrung,
wie  schwer  es  dem  an  die  Civil-  und  Strafjustiz  gewöhnten
Juristen  wird,  publizistische  BRechtsverhältnisse  anders  als  vom
Standpunkt  des  Individualrechts  anzusehen  und  der  besonderen

 

7)  Der  Gerichtshof  wird  auch  die  Ausweisungs-Verfügungen  auf  Grund
„geringfügiger“  Vergehen  keineswegs  aufrecht  erhalten.  In  den  wenigen  streitigen
Ausweisungssachen.  welche  im  Laufe  von  zehn  Jahren  zu  seiner  Entscheidung
gelangt  sind,  hat  er  die  Ausweisungsverfügung  bestätigt  gegen  B.,  welcher
wegen  Urkundenfälschung  zu  neun  Monaten  Gefängniss  verurtheilt  war;  gegen
K,,  welcher  wegen  Diebstahls  und  Unterschlagung  mit  5  Monat  und  2  Wochen
Gefängniss  bestraft  war;  gegen  L.,  der  wegen  qualifieirten  Betrugs  und  einfachen
Bankerotts  zu  zwei  Jahren  Gefängniss,  Verlust  der  Ehrenrechte  etc.  verurtheilt
war  u.  s.  w.  Wenn  unser  Kritiker  Bedenken  erhebt  in  S.  J.,  der  nur  wegen
versuchter  Beamtenbestechung  zu  drei  Monaten  Gefängniss  verurtheilt  sei,  so
kommt  es  auf  die  Lage  der  Sache  in  concreto  an;  das  Strafgerichts-Urtheil
erachtete  das  Vergehen  als  mit  besonderer  „Frechheit“  (gewohnheitsmässig)
begangen  und  es  kam  dabei  auch  noch  ein  (wenn  auch  gerichtlich  nicht
erwiesener)  Verdacht  der  Verbindung  mit  einer  Falschmünzerbande  in  Betracht.
Jedenfalls  ist  der  Gerichtshof  competent,  eine  etwa  tendenziöse  Handhabung  des
Ausweisungsrechts  zu  verhüten  und  er  ist  sich  seiner  diesfälligen  Pflicht  sehr
wohl  bewusst,

Archiv  für  öffentliches  Recht  I.  2.  19