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Natur  der  Verwaltungsrechtsnormen  gerecht  zu  werden.  Die
Differenz  der  Anschauungen  beruht  zuletzt  darauf,  dass  man  von
einer  Seite  das  Wesen  der  bürgerlichen  Freiheit  lediglich  darin
sieht,  ob  und  wie  weit  der  Willenskreis  des  Einzelnen  durch  die
Staatsgewalt  beschränkt  werden  darf;  während  man  von  der  anderen
  Seite  auch  die  Rechtsverhältnisse  im  Auge  behalten  muss,
die  zwischen  dem  Staat  und  dem  Einzelnen  liegen,  und  welche
das  Leben  der  Kommune,  der  Kirche  und  anderer  öffentlich
rechtlicher  Verbände  zu  ordnen  berufen  sind.  Das  Verwaltungsgericht
  muss  die  praktischen  Zwecke  seiner  Verwaltungsnormen
im  stärkeren  Maasse  vor  Augen  behalten,  als  der  Civil-  und
Strafrichter,  wenn  es  nicht  auf  Schritt  und  Tritt  vor  ein  vacuum
oder  absurdum  gerathen  will.  Die  Rechtsprechung  der  Verwaltungsgerichte
  ist  freilich  verhältnissmässig  von  so  neuem  Datum,  dass
eine  allseitige  Verständigung  über  die  Verschiedenartigkeit  des  Rechtsschutzes
  —  nach  dem  verschiedenen  Wesen  der  Justiz-  und  der
Verwaltungsgesetze  —  keineswegs  leicht  ist.  Abersie  schreitet  weiter
mit  der  Stabilierung  der  Verwaltungsrechtsprechung,  und  die  vielseitige
  Bildung  des  deutschen  Juristen,  welche  durch  die  Natur
und  Entstehung  unseres  „Gemeinen  Rechts“  bedingt  ist,  wird
auch  diese  Schwierigkeit  lösen,  wie  sie  eben  so  schwere  Aufgaben
  bereits  gelöst  hat.  Zur  Klärung  derselben  tragen  aber
concrete  Streitfragen  des  öffentlichen  Rechts  in  der  Regel  mehr
bei,  als  allgemeine  theoretische  Untersuchungen  über  die  „Natur“
der  Verwaltungsrechtsprechung  ®).

®)  Ich  theile  insoweit  nicht  die  pessimistische  Auffassung  eines  neuesten
Schriftstellers  (GuMPLowıcz,  Sociologie  1885),  der  an  einer  Verständigung
überhaupt  zweifelt  und  diesem  Zweifel  (8.  241)  folgenden,  in  der  That  desperaten
  Ausdruck  giebt:  „Im  Grunde  hat  es  über  die  einzelnen  Theile  des
Rechts  nie  einen  Widerspruch  gegeben;  denn  die  Einen  (die  Staatsmänner)
kümmerten  sich  nie  ums  Privatrecht,  und  ihre  Behauptungen  über  das  Reclıt
galten  nur  dem  Staatsrecht.  Die  Andern  aber  (die  Juristen)  die  stecken
immer,  wie  heutzutage  noch,  bis  über  die  Ohren  im  Privatrecht,  und  haben
von  jeher,  wie  meist  noch  heutzutage,  über  den  Staat  die  beschränktesten
Ansichten  gehabt;  daher  waren  ihre  Meinungen  und  Behauptungen  immer  nur
fürs  Privatrecht  brauchbar,  fürs  Staatsrecht  lieferten  sie  immer  nur  „Doctrin®,
d,  h.  schätzbares  Material  für  den  Papierkorb,  wie  noch  heutzutage!“