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die  von  Auslieferung  nichts  hören  wollten  und  höchstens  zugaben,
dass  die  Staaten  für  ein  einziges  Mal  und  unter  hinlänglicher
Garantie  gegen  das  Ableiten  einer  Regel  aus  dem  besonderen
Falle  sich  dazu  entschliessen  konnten.  Ja  selbst  zwischen  den
verschiedenen  Gerichten  eines  und  desselben  Staates  wurde
die  Auslieferung  eines  Verbrechers  als  etwas  Abnormales,  als  eine
Gunst  und  nicht  als  eine  Verpflichtung  betrachtet.  So  war  es
z.  B.  der  Fall  hier  zu  Lande  (Niederland)  nicht  nur  zwischen
den  Gerichten  verschiedener  Provinzen:  dieses  verstand  sich  von
selbst,  da  die  Provinzen  hinsichtlich  der  Justizverwaltung  als
souveräne  Staaten  auftraten;  sondern  auch  zwischen  den  verschiedenen
  Gerichten  der  Stadt  und  des  Landes  innerhalb  einer
und  derselben  Provinz  galt  die  Auslieferung  als  der  Regel  zuwiderlaufend.
  Nur  bei  den  Lehrern  des  Völkerrechtes,  so  bei
Huso  Grorıus  und  seinen  Nachfolgern,  findet  man  eine  andere
Ansicht.  Sie  erkannten  selbst  zwischen  souveränen  Staaten  eine
Regel,  welche  die  Auslieferung  des  Verbrechers  erheischt,  sprachen
aber  hierdurch  nur  aus,  was  ihrer  Meinung  gemäss  nöthig  und
aus  dem  zwischen  den  Staaten  bestehenden  Verhältniss  gegenseitig
  abzuleiten  war,  nicht  aber  was  in  der  Praxis  thatsächlich
stattfand.

Ich  glaube  vielmehr  den  thatsächliehen  Zustand  mit  Bezug
auf  die  Auslieferung  und  den  Umfang  des  Gebietes,  wofür  die
Staaten  und  die  Unterabtheilungen  der  Staaten  von  ihrer  Strafbefugniss
  Gebrauch  machten,  am  Ende  des  vorigen  Jahrhunderts
wie  folgt  beschreiben  zu  dürfen.

Jeder  Richter  bestrafte  die  Verbrechen,  welche  innerhalb
seines  Sprengels  von  wem  immer  und  gegen  wen  immer  auch
begangen  wurden;  er  that  dies  kraft  des  forum  delieti  commissi.
Der  Verbrechen,  welche  ausserhalb  seines  Sprengels  jedoch  innerhalb
  des  Grundgebietes  des  Staates  von  Personen  begangen  wurden,
welche  innerhalb  seines  Sprengels  wohnten,  nahm  er  sich  gleichfalls
  an,  wenn  sie  von  irgend  einem  Belange  wären;  es  sei  denn,
dass  er  es  für  gut  fand,  den  Schuldigen  für  ein  einziges  Mal  und
als  besondere  Gunstbezeugung  dem  iudex  delicti  commissi  zu  übergeben.
  Im  Falle  er  selbst  strafte,  so  that  er  dieses  kraft  des
forum  originis  oder  domicili.  Und  endlich,  wurde  ein  Verbrechen
ausserhalb  seines  Sprengels,  jedoch  innerhalb  des  Gebietes  des
Staates  durch  Jemand  begangen,  welcher  nicht  innerhalb  seines