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Sprengels  wohnte,  und  wurde  der  Schuldige  innerhalb  der  Grenzen
seiner  Gerichtsbarkeit  ergriffen,  dann  hielt  er  sich  auch  vermöge
des  forum  deprehensionis  zur  Bestrafung  des  Schuldigen  befugt.
Nur  bei  ganz  besonderen  Anlässen  mag  er  sich  dazu  entschlossen
haben,  —  sei  es,  weil  er  es  für  besser  hielt,  sei  es  aus  Gefälligkeit
  in  einem  besondern  Falle,  der  aber  dann  doch  nicht  als
Präcedenzfall  gelten  durfte,  —  den  Schuldigen  dem  iudex  delicti
commissi  auszuliefern.

Was  geschah  aber,  wenn  das  Verbrechen  ausserhalb  der
Grenzen  des  Staatsgebietes  begangen  worden  war?  Es  unterliegt
nach  meinem  Dafürhalten  keinem  Zweifel,  dass  auch  dann  der
Richter,  innerhalb  dessen  Bereiches  der  Schuldige  wohnhaft  war
oder  ergriffen  wurde,  für  befugt  gehalten  wurde,  ihn  zur  Verantwortung
  zu  ziehen.  Daneben  jedoch  steht  es  wohl  fest,  dass
thatsächlich  von  dieser  Befugniss  höchst  selten  Gebrauch  gemacht
wurde.  Bei  den  Schriftstellern  des  17.  und  18.  Jahrhunderts
findet  man  denn  auch  mit  Bezug  auf  diesen  Gegenstand  so  gut
wie  keinerlei  Bemerkung.  Sie  erörtern  die  drei  fora,  aber  der
Frage,  ob  von  den  foris  domicilii  und  deprehensionis  auch  Gebrauch
  gemacht  werden  muss  mit  Bezug  auf  ausländische  Verbrechen,
  wird  nur  von  Einzelnen  und  von  diesen  auch  nur  im
Vorbeigehen  Erwähnung  gethan.  Erst  seit  der  Mitte  des  vorigen
Jahrhunderts  trat  diese  Frage  mehr  in  den  Vordergrund  und
wurde  von  einigen  Schriftstellern  ex  professo  behandelt.

Ebensowenig  wie  die  Staaten  ausserhalb  des  Landes  begangene
  Verbrechen  selbst  straften,  ebensowenig  setzten  sie  durch
Auslieferung  den  Staat,  innerhalb  dessen  Gebietes  das  Verbrechen
verübt  war,  in  die  Lage,  die  Bestrafung  selbst  vorzunehmen.  Die
Auslieferung  erfolgte  gewiss  nur  höchst  selten  und  nur  einige
Staaten  liessen  sich  einzelnen  anderen  gegenüber  und  dann  auch
nur  in  sehr  ernsten  Fällen  hierzu  bereit  finden.  Und  so  kam
es  denn,  dass  die  Staaten  Europa’s  wechselseitig  zum  Asyle  von
Verbrechern  dienten.

Am  Ende  des  vorigen  und  am  Anfange  dieses  Jahrhunderts
trat  eine  wesentliche  Aenderuug  ein  in  dem  bisherigen  Zustand.
Der  literarischen  Arbeit  einzelner  Autoren  folgend,  begannen  die
Gesetzgeber  sich  die  Frage  zu  stellen,  welcher  sie  bis  jetzt  offenbar
aus  dem  Wege  gegangen  waren,  die  Frage  nänllich,  welche  Haltung
die  Strafrechtspflege  des  Staates  den  im  Auslande  verübten  Ver-