—  232  —

brechen  gegenüber  einzunehmen  habe.  In  den  meisten  Gesetzbüchern
  des  Strafrechtes  oder  des  Strafprocesses,  welche  am  Ende
des  vorigen  und  im  Laufe  dieses  Jahrhunderts  eingeführt  wurden,
finden  wir  den  Gegenstand  und  zwar  gewöhnlich  in  dem  Sinne
geregelt,  dass  die  Staaten  ausser  den  von  wem  immer  oder  gegen
wen  immer  innerhalb  des  Staatsterritoriums  begangenen  Verbrechen
  auch  noch  gewisse  schwerere  von  eigenen  Unterthanen
im  Auslande  begangene  Verbrechen  verfolgen  und  strafen  zu  wollen
erklärten.  Einige  von  diesen  Gesetzbüchern  unterbreiten  ausserdem
  dem  inländischen  Strafrichter  Verbrechen,  welche  von  Ausländern
  ausserhalb  des  Landes  gegen  den  Staat  selbst  oder  gegen
seine  Unterthanen  begangen  wurden;  die  meisten  aber  thun  es
nicht  und  aus  diesem  Grunde,  wie  auch  um  nicht  zu  weitläufig  zu
werden,  lasse  ich  diese  Bestimmungen  vorläufig  ausser  Betracht.
Die  Gesetzbücher  bringen  also  unter  die  Competenz  der  inländischen
  Strafrichter  die  Verbrechen,  welche  innerhalb  des  Staatsgebietes
  verübt  sind  und  diejenigen,  welcher  sich  Unterthanen  im
Auslande  schuldig  machten.  Mit  anderen  Worten,  sie  halten  sich
dem  Auslande  gegenüber  an  das  forum  delicti  commissi  und  das
forum  domicili,  das  forum  deprehensionis  dagegen  lassen  sie
fallen;  der  Verbrechen,  welche  von  Ausländern  im  Auslande  verübt
werden,  sich  anzunehmen,  dazu  zeigte  man  sich  jetzt  ebenso
abgeneigt  als  man  es  früher  gewesen,  und  man  ging  jetzt  nur
insofern  weiter  als  ehedem,  als  man  durch  die  ausdrückliche  gesetzliche
  Regelung  der  Frage  sich  nun  selbst  unbefugt  machte,
rechtlich  ausser  Stande  setzte,  von  den  im  Auslande  begangenen
Verbrechen  Kenntniss  zu  nehmen.

Wünschte  man  aber  denn  in  der  That,  dass  der  Staat  in
der  Folge  wie  früher  zum  Asyle  für  fremde  Verbrecher  dienen
sollte?  Im  Gegentheil,  man  begriff  besser  als  man  es  je  gethan
hatte,  dass  dieser  Zustand  nicht  länger  andauern  dürfte,  da  er
nur  allzusehr  als  Ermuthigung  zum  Verbrechen  diente.  Vielmehr
glaubte  man  zugleich  lieber  auf  andere  Weise  Abhülfe  schaften
zu  müssen,  nämlich  durch  das  Institut  der  Auslieferung.  Indem
die  Gesetzgeber  zu  Ende  des  vorigen  und  Anfangs  dieses  Jahrhunderts
  das  forum  deprehensionis  mit  Bezug  auf  ausländische
Verbrechen  fallen  liessen,  erklärten  sie  sich  zugleich  bereit,  fremde
Verbrecher,  welche  hierher  geflüchtet  waren,  demjenigen  Staate
auszuliefern,  unter  dessen  Competenz  sie  nach  Maassgabe  des