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Ortes  des  begangenen  Verbrechens  oder  ihres  Wohnsitzes
gehörten.

Diese  in  den  meisten  Gesetzbüchern  der  bezeichneten  Epoche
niedergelegte  Regelung  der  F'rrage  gilt  wie  bekannt,  noch  heut  zu
Tage.  Man  findet  sie  mit  unzählbaren  Variationen  in  den  Einzelheiten
  ın  beinahe  allen  Gesetzgebungen  der  letzten  Zeit  wieder.
Und  richten  wir  unser  Auge  auf  die  Praxis,  so  sehen  wir,  wie
die  Auslieferungen  an  fremde  Regierungen  je  länger,  je  mannichfaltiger
  geworden  sind,  und  dass  die  Verträge,  durch  welche  die
Staaten  sich  zur  Auslieferung  verbinden,  in  reicher  Menge  zu
Stande  kamen.  Zugleich  begann  die  Wissenschaft  sich  mit  unserer
Frage  zu  beschäftigen:  durch  sie  wurden  aus  der  Praxis  die  Regeln
abgeleitet,  denen  die  Auslieferung  unterworfen  sein  soll.  So  war
sie  nicht  länger  eine  von  der  Laune  des  Augenblickes  abhängige,
zufällige  Handlung,  sondern  zu  einer  ausgebildeten  Rechtsinstitution
  geworden.

Wie  stellte  sich  unterdessen  das  Verhältniss  hinsichtlich  der
eigenen  Unterthanen?  Wurden  auch  diese  ausgeliefert  wegen  ausländischer
  Verbrechen?  Im  selben  Zeitpunkte  als  die  oben  beschriebene
  Entwickelung  stattfand  und  die  jetzt  noch  geltenden
Hauptregeln  des  internationalen  Strafrechtes  sich  befestigten,  entstand
  die  Regel  der  Nichtauslieferung  der  eigenen  Untertlianen,
welche  den  Gegenstand  unserer  Untersuchung  bildet.  Bei  den
Schriftstellern  des  16.,  17.  und  18.  Jahrhunderts,  insoweit  ich
(relegenheit  hatte,  sie  zu  Rathe  zu  ziehen,  kommt  sie  nicht  vor;
sie  sprechen  über  diesen  Punkt  nicht  und  dies  braucht  uns  auch
nicht  Wunder  zu  nehmen.  Wer  da  glaubt,  dass  der  Staat  nie
zur  Auslieferung  verpflichtet  ist  und  dass  diese  nur  ganz  ausnahmsweise
  aus  besonderer  Gunst  zugestanden  werden  kann;  wer  desshalb
  alles  von  den  Umständen  des  besonderen  Falles  abhängig
machen  will,  der  hat  es  auch  nicht  nöthig  der  Frage  näher  zu
treten,  ob  eigene  Unterthanen  ausgeliefert  werden  sollen  oder
nicht.  Auch  darüber  kann  pro  re  nata  ein  Entschluss  gefasst
werden.  Anders  wurde  es  aber  als  man  dazu  übergieng,  die
Auslieferung  als  Regel  in  dem  Gesetze  hinzustellen.  Jetzt  war
sicherlich  auch  die  Zeit  gekommen,  diese  Frage  aufzuwerfen  und
es  war  nur  natürlich  und  kein  Wunder,  dass  man  sie  verneinend
beantwortete.  Denn  die  Auslieferung  wurde  als  eine  Ergänzung
der  eigenen  Strarmbefugniss  betrachtet  und  konnte  also  Inländer