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nicht  betreffen,  da  diese  auch  wegen  im  Auslande  begangener
Verbrechen  von  den  einheimischen  Richtern  zur  Bestrafung  gezogen
  werden  konnten.  Man  hatte  das  forum  deprehensionis
insoweit  es  ausländischen  Verbrechen  galt,  fallen  gelassen  und  durch
die  Auslieferung  ersetzt,  —  das  forum  domicilii  aber  beibehalten.
Wie  sollte  man  also  dazu  gekommen  sein,  auch  den  Unterthan
wegen  ausländischer  Verbrechen  der  Auslieferung  zu  unterwerfen  ?
Man  führte  dadurch,  dass  man  die  Auslieferung  als  Regel  in  das
(Gesetz  aufnahm,  etwas  Neues  ein  und  beschränkte  die  neue  Einrichtung
  sehr  natürlich  auf  diejenigen  Fälle,  für  welche  sie  unentbehrlich
  war.

Seit  dem  Anfang  des  vorigen  und  dem  Beginne  dieses  Jahrhunderts
  ist  die  Regel,  dass  Unterthanen  nicht  ausgeliefert  werden,
auf  dem  Festlande  Europa’s  ziemlich  strenge  gehandhabt  worden.
In  vielen  Gesetzgebungen  ist  sie  aufgenommen  und  auch  von  denjenigen
  Staaten,  in  deren  Gesetzgebung  sie  nicht  zu  finden  war,
wurde  sie  in  der  Praxis  und  beim  Abschlusse  völkerrechtlicher
Verträge  als  Direktive  beobachtet.  Eine  Ausnahme  hiervon  bildeten
  nur  die  Länder  des  Englischen  Rechtes.  In  diesem  Rechte
wurde  ein  forum  domicilü  mit  Bezug  auf  die  im  Auslande  begangenen
  Verbrechen  nur  ausnahmsweise  anerkannt,  wesshalb  auch
England  und  Amerika,  als  sie  einmal  die  Nothwendigkeit  der  Auslieferung
  im  Allgemeinen  einzusehen  anfıngen,  nichts  dagegen  hatten,
sie  auch  auf  eigene  Unterthanen  anzuwenden.

In  den  Niederlanden  kommt  das  Verbot  schon  vor  in  den
Gesetzbüchern  von  den  Jahren  1799)  und  1809).  In  der  französischen
  Gesetzgebung,  sowie  sie  hier  im  Jahre  1811  in  Kraft
trat,  wurde  es  nicht  gefunden:  daher  denn  auch  in  einem  Vertrage,
  geschlossen  mit  Hannover  im  Jahre  1817,  die  Auslieferung
eigener  Unterthanen  zugestanden  werden  konnte,  unter  dem  Vorbehalte
  allerdings,  dass  die  contrahirenden  Theile  befugt  sein
würden,  sie  in  jedem  besonderen  Falle  zu  verweigern  und  sie  zu
gewähren  nur  gehalten  sein  sollten  „bei  solchen  schweren  und  abscheulichen
  Verbrechen,  welche  denjenigen,  der  sich  ihrer  schuldig
machte,  jeder  Beschützung  von  Seiten  der  Regierung  unwürdig

 

’)  Art.  98:  Staatsangehörige  dieser  Republik  sollen  nie  einem  auswärtigen
Richter  ausgeliefert  werden.

2)  Art.  965:  Staatsangehörige  sollen  nie  an  Richter  oder  Collegien  ausserhalb
  des  Reiches  übergeben  werden.