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machen  würde“.  In  allen  anderen  von  den  Niederlanden  geschlossenen
Verträgen  wurde  das  Verbot  der  Auslieferung  eigener  Unterthanen
ausdrücklich  aufgenommen.  Das  Verfassungsgesetz  vom  Jahre  1848
sanctionirte  es,  wie  man  gewöhnlich  annimmt  im  Art.  3  &amp;  2°):
man  betrachtete  damals  die  Nichtauslieferung  so  sehr  für  selbstverständlich,
  dass  man  an  ein  ausdrückliches  Verbot  nicht  einmal
dachte.  In  den  beiden  die  Auslieferung  regelnden  Gesetzen  (das,
insoweit  jetzt  aufgehobene  Gesetz  vom  13.  August  1849  Staatsblad
  Nr.  39  Art.  20  und  das  Gesetz  vom  6.  April  1875  Staatsblad
  Nr.  66  Art.  16),  wird  denn  auch  dem  Gesuch  der  Auslieferung
gegenüber  eine  Einrede  des  Staatsbürgerthums  zuerkannt.

So  wurde  denn  die  Regel,  dass  Unterthanen  nicht  ausgeliefert
werden,  wenigstens  auf  dem  Festland  von  Europa,  förmlich  zu
einem  Glaubensartikel,  über  dessen  Wahrheit  ein  Zweifel  nicht
entstehen  durfte,  bis  derselbe  in  den  letzten  Jahren  nicht  allein
von  englischer,  sondern  auch  von  verschiedenen  anderen  Seiten
energisch  angefochten  wurde.

Gegenwärtig  ist  die  Zahl  der  Bekämpfer  schon  sehr  gross.
Man  trifft  deren,  ausser  in  England,  auch  m  Frankreich,  Deutschland
  und  Italien  an  und  auch  die  Niederlande  blieben  an  dieser
Stelle  nicht  zurück,  bis  endlich  auch  das  Institut  de  droit  international
in  seiner  im  September  1880  zu  Oxford  gehaltenen  Versammlung
der  Frage  näher  trat.  Dasselbe  spricht  sich  in  seinen  bekannten
Beschlüssen  über  das  internationale  Strafrecht  unter  Nummer  VI
folgendermaassen  aus:  „Entre  pays  dont  les  legislations  criminelles
reposeraient  sur  des  bases  analogues,  et  qui  auraient  une  mutuelle
confiance  dans  leurs  institutions  judiciaires,  V’extradition  des  nationaux
  serait  un  moyen  d’assurer  la  bonne  administration  de  la
Justice  penale,  parce  qu’on  doit  considerer  comme  desirable  que
la  juridietion  du  forum  delieti  commissi  soit,  autant  que  possible,
  appel&amp;e  &amp;  juger.“

Man  kann  die  Gründe,  mit  deren  Hülfe  die  Auslieferung  von
Unterthanen  bekämpft  wird,  so  wie  diejenigen,  mit  welchen  sie  vertheidigt
  wird,  in  zwei  Klassen  zerlegen.  Der  einen  Gruppe  principieller
  Argumente  zu  Folge  soll  eine  derartige  Auslieferung  dem
Wesen  des  internationalen  Strafrechtes  sowie  dem  Verhältnisse

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°)  „Das  (gewöhnliche)  Gesetz  regelt  die  Zulassung  und  die  Ausweisung
von  Fremden,  sowie  die  allgemeinen  Bedingungen,  unter  welchen  über  ihre
Auslieferung  mit  fremden  Regierungen  Verträge  geschlossen  werden  können“.