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widersprechen,  welches  von  Natur  und  Rechtswegen  zwischen  dem
Staate  und  seinen  Unterthanen  besteht;  und  auf  der  anderen  Seite
wird  mit  gleich  starker  Ueberzeugung  dargethan,  dass  die  Auslieferung
  von  Unterthanen  von  den  richtig  erkannten  Grundsätzen
aus  gefordert  werden  müsse.  Jedoch  neben  diesen,  den  wahren
oder  vermeintlichen  Rechtsprincipien  entlehnten  Beweisgründen
führt  man  von  beiden  Seiten  auch  Nützlichkeitsgründe  zum  Beweise
dafür  an,  dass  entweder  die  Auslieferung  jetzt  noch  nicht  angebracht
  sei,  oder  dass  sie  zur  besseren  Bekämpfung  des  Verbrechens
  allerdings  wohl  angebracht  sei.

Die  Nützlichkeitsgründe  werde  ich  bei  Seite  lassen;  ich
will  mich  ausschliesslich  mit  der  Principienfrage  beschäftigen.
Hier,  wo  die  Frage  ganz  im  Allgemeinen,  ausser  aller  Beziehung
  zu  irgend  einem  bestimmten  Staate  hingestellt
wird,  scheint  diese  Beschränkung  wünschenswerth  zu  sein,  um
so  mehr  als  die  principielle  Frage  wohl  an  und  für  sich  genug
  des  Interessanten  darbietet.  Die  verschiedenen  principiellen
Argumente  nun  haben,  wie  es  scheint,  ihren  Ursprung  in  einem
wenn  auch  nicht  immer  deutlich  in  den  Vordergrund  gestellten
Unterschiede  in  der  Auffassung  der  Aufgabe,  welche  der  Staat
mit  seiner  Strafrechtspflege  zu  erfüllen  hat,  und  in  Verbindung
hiermit,  in  der  verschiedenen  Auffassung  der  eigentlichen  Natur
der  Auslieferung.

Der  Kern  der  Theorien  des  internationalen  Strafrechtes  ist
in  der  Unterscheidung  zu  suchen,  welche  sie  bei  den  in  gleicher
Weise  innerhalb  der  Bestimmungen  des  Strafrechtes  fallenden
Handlungen  eintreten  lassen,  je  nachdem  sie  den  Ort  oder  die
Nationalität  der  Personen  ins  Auge  fassen,  an  welchem,  beziehungsweise
  von  welchen  oder  gegen  welche  jene  strafbaren  Handlungen
  verübt  wurden.  Es  gibt  Fälle  von  Todtschlag  und
Diebstahl,  so  lehrt  man,  welche  diesen  Staat  betreffen,  derer
sich  dieser  Staat  anzunehmen  hat  und  als  strafwürdig  behandeln
  muss,  weil  sie  innerhalb  seines  Gebietes,  oder  von,  beziehungsweise
  gegen  seine  Unterthanen  begangen  worden  sind,
und  es  gibt  andere  Fälle  von  Todtschlag  und  Diebstahl,  womit
dieser  Staat  sich  nicht  zu  befasssn  hat,  weil  sie  nicht  der  obigen
Anforderung  des  Ortes  oder  der  Nationalität  entsprechen.  Dabei
stützt  man  diese  Unterscheidung  auf  den  folgenden  Rechtsgrund:
die  Handlungen,  bei  welchen  die  angegebenen  Beziehungen  des