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Ortes  oder  der  Nationalität  zutreffen,  stellen  sich  als  solche  dar,
welche  gegen  das  Recht  oder  die  Rechtsordnung  dieses  Staates  gerichtet
  sind,  es  sind  Uebertretungen  seines  Gesetzes,  Verletzungen
seines  Rechtes;  er  hat  also  die  Befugniss,  sie  als  Verbrechen  zu
qualificiren  und  zu  strafen.  Die  Handlungen  jedoch,  welche
weder  innerhalb  seines  Gebietes,  noch  durch  oder  gegen  seine
Unterthanen  verübt  worden  sind,  mögen  sie  auch  vom  moralischen
Standpunkte  aus  durchaus  verwerflich  sein,  sind  vom  juristischen
Gesichtspunkte  für  diesen  Staat  gleichgültig  und  nicht  strafbar,
denn  sie  sind  nicht  gegen  ihn  und  seine  Rechtsordnung  gerichtet.
Ich  wiederhole  es,  hier  liegt  der  Kern  der  Theorien  des  internationalen
  Strafrechtes  und  der  Punkt,  worin  sie  beinahe  alle
übereinstimmen.  Sie  ziehen  eine  Grenzlinie  zwischen  Handlungen,
  welche  alle  gleicherweise  innerhalb  der  Bestimmungen  des
Strafgesetzes  irgend  eines  Staates  fallen:  was  diesseits  der  Unterscheidungslinie
  liegt,  ist  für  diesen  Staat  Verbrechen;  was  sich
auf  jener  Seite  befindet,  ist  für  diesen  Staat  kein  Verbrechen,
wie  unmoralisch  es  immerhin  auch  an  sich  sein  mag.  Nur
insofern  gibt  es  einen  Unterschied  zwischen  den  verschiedenen
Theorien  als  die  Grenzlinie  hier  anders  als  dort  gezogen  wird.
Während  einige  das  Augenmerk  nur  auf  den  Ort  gerichtet
haben  wollen,  wo  das  Verbrechen  stattfand  und  die  Grenzlinie
  zwischen  den  Handlungen  zusammenfallen  lassen  mit  den
Grrenzen  des  Staatsgebietes,  wollen  Andere  auch  einen  Theil
der  Handlungen,  welche  ausserhalb  des  Staatsterritoriums  verübt
wurden,  unter  den  Begriff  des  Verbrechens  aufnehmen;  jene  Handlungen
  nämlich,  welche  ausserhalb  des  Gebietes  begangen  wurden,
sei  es  nur  von,  sei  es  nur  gegen,  oder  von  und  gegen  Unterthanen
  des  diesseitigen  Staates,  oder  gegen  den  Staat  selbst.
Als  was  stellt  sich  nun  im  Lichte  einer  derartigen  Theorie
die  Auslieferung  dar?  Sie  ist,  und  das  ist  auch  zugleich  die  Vorstellung,
  welche  man  bei  der  übergrossen  Mehrzahl  der  Schriftsteller
  wiederfindet,  eine  That  der  Hülfe  des  einen  Staates  gegen
den  anderen,  eine  Hülfe  in  der  Ausübung  seiner  Jurisdiction.  Es
ist  eine  That  verübt  worden,  welche  in  Bezug  auf  diesen  Staat  kein
Verbrechen  ist  und  welche  er  desshalb  weder  verfolgen  will  noch
darf;  irgend  ein  anderer  Staat  dagegen  erkennt  eben  dieselbe
That  durchaus  als  ein  Verbrechen  an.  Wenn  nun  der  erstgenannte
Staat  den  ausländischen  Thäter  in  seiner  Macht  hat,  was  soll  er