—  288  —

dann  thun?  Strafen  will  und  darf  er  ihn  nicht;  er  hat  also  die
Wahl  nur  zwischen  zwei  Dingen:  entweder  den  Thäter  in  Ruhe
zu  belassen  und  ihm  so  vielleicht  die  Gelegenheit  zu  verschaffen,
ruhig  die  Früchte  seines  Verbrechens  zu  geniessen  und  neue  vorzubereiten,
  oder  ihn  dem  Staate  gegen  dessen  Rechtsordnung  das
Verbrechen  verübt  worden  war,  zu  überliefern,  damit  dieser  nunmehr
  in  der  Lage  sei,  über  ihn  die  verdiente  Strafe  zu  verhängen.
Früher  nun  mag  man  meistens  dem  ersten  Theile  des  Dilemma’s
den  Vorzug  gegeben  haben,  jetzt  jedoch  geht  das  nicht  länger
mehr  an.  Erstens  widersetzt  sich  Diesem  das  zumeist  freundschaftliche
  und  auf  gegenseitiger  Anerkennung  beruhende  Verhältniss
zwischen  den  Völkern  unter  einander.  Wie  würden  sie  sich  weigern
können,  einander  in  der  Ausführung  einer  solch  wichtigen  Aufgabe,
  wie  es  die  Administration  der  Justiz  ist,  beizustehen?  Und
zweitens,  wo  würde  es  hinauslaufen,  wenn  jeder  Staat  die  Verbrecher
  jedes  anderen  Staates  aufnehmen  und  beschirmen  wollte?
Würden  nicht  durch  die  Hoffnung  auf  Straflosigkeit  als  Folge
einer  rechtzeitigen  Flucht  die  Verbrechen  überall  auf  eine  Schrecken
erregende  Weise  zunehmen?

So  ist  also  die  Auslieferung  die  Form,  in  welcher  der  eine
Staat  dem  anderen  in  der  Rechtspflege  behülflich  ist.  Der  Staat
wirkt  zur  Bestrafung  einer  That  mit,  welche  in  seinen  Augen  kein
Verbrechen  ist  und  keine  Bestrafung  verdient  und  er  thut  dies
als  eine  Folge  und  zur  Aufrechterhaltung  der  guten  Beziehungen
mit  anderen  Staaten,  ohne  welche  er  selbst  auf  die  Dauer  nicht
bestehen  kann;  er  thut  es  ausserdem,  weil  ohne  allgemeine  und
geregelte  Auslieferung  die  Verbrechen  zu  sehr  zunehmen  würden.

Dieses  ist  also  die  eine  Anschauungsweise  des  internationalen
Strafrechtes  und  der  Auslieferung  als  eines  Theiles  des  ganzen
Systems.  Sie  ist  unzählige  Male  mehr  oder  weniger  klar  ausgesprochen
  worden  und  behauptet  olıne  Zweifel  noch  in  diesem
Augenblicke  in  der  Wissenschaft  die  Oberhand.

Auf  die  Entscheidung  der  Frage  welche  uns  beschäftigt,  ıst
sie  von  überwiegendem  Einflusse.  Sollen  die  Staaten  auch  ihre
eigenen  Unterthanen,  welche  innerhalb  des  Gebietes  eines  anderen
Staates  ein  Verbrechen  begingen,  auslieferen?  Nein!  muss  die
Antwort  sein,  denn:  1.  der  Staat  liefert  nur  aus,  um  einem  anderen
  Staate  in  der  Ausübung  seiner  Jurisdietion  beizustehen.
Handlungen  jedoch,  welche  von  seinen  Unterthanen  ausserhalb