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des  Landes  begangen  wurden,  gehören  zu  seinem  eigenen  Rechtsgebiete.
  Wie  also  würde  er  ausliefern  können?  Einem  anderen
Staate  bei  der  Bestrafung  von  Handlungen,  deren  er  sich  als
Verbrechen  annimmt,  Hülfe  zu  leisten,  ist  eine  schöne  und  nützliche
  Sache,  aber  eine  schönere  und  höhere  Pflicht  ist  es,  dort
selbst  mit  Strafe  vorzugehen,  wo  Handlungen  vorliegen,  denen  er
selbst  zu  steuern  die  Aufgabe  hat.  Diese  Pflicht  geht  vor.

2)  Die  Auslieferung  ist  nicht  eine  That  der  Strafverfolgung,
sondern  internationale  Rechtshülfe.  Jemand,  welcher  gegen  unsere
Rechtsordnung  kein  Verbrechen  beging,  mit  Bezug  auf  uns  und
vom  juristischen  Standpunkte  durchaus  unschuldig  ist,  wird  ergriffen
  und  einem  Richter  überliefert,  welcher  trachten  wird,  ihn
seines  Verbrechens  zu  überführen  und  zu  strafen.  Solcherweise
zu  handeln  ist  einem  Ausländer  gegenüber  erlaubt,  welcher  kein
Recht  hat  in  unserer  Mitte  zu  verweilen  und  der,  wenn  er  nicht
so  behandelt  hätte  sein  wollen,  eben  ferne  hätte  bleiben  müssen.
Wir  dürfen  ihn  über  die  Grenze  setzen:  warum  sollten  wir  ihn
nicht  einem  ausländischen  Richter  übergeben  dürfen,  von  dem
wir  wissen,  dass  er  den  Angeklagten  nur  in  dem  Falle  strafen
wird,  dass  er  es  wenn  auch  nicht  hier,  so  doch  dort  verdient  hat.
Wie  aber  würde  es  erlaubt  sein  können,  auf  diese  Weise  einem
Unterthan  gegenüber  zu  handeln?  Eins  von  beiden;  er  ist  entweder
  auch  in  unseren  Augen  strafwürdig,  da  er,  wenn  auch
ausser  Jaandes,  dennoch  unser  Gesetz  übertrat  (und  dies  ist  die
gewöhnliche  Ansicht)  oder  er  verdient  bei  uns  keine  Strafe,  weil
seine  Handlung  keine  Uebertretung  unseres  (Gesetzes  war.

Im  ersten  Falle  gilt  das  soeben  unter  1.  Angeführte:  wir
strafen!  Auf  Verbrechen  steht  Strafe,  nicht  Auslieferung.  Im
zweiten  Falle  dürfen  wir  aber  ebensowenig  ausliefern.  Wir  sind
ım  Allgemeinen  nicht  berechtigt,  den  Inländer  zu  ergreifen  und
über  die  Grenzen  zu  setzen;  wie  wollten  wir  auch  die  Befugniss
dazu  ableiten  können,  aus  einer  von  ihm  begangenen  Handlung,
welche  in  unseren  Augen  vielleicht  unmoralisch,  jedoch  sicherlich
kein  Verbrechen  ist.

So  bringt  also  das,  was  ohne  Zweifel  noch  die  herrschende
Theorie  oder  den  Kern  der  herrschenden  Theorien  des  internationalen
  Strafrechts  ausmacht,  die  Versagung  der  Auslieferung
  eigener  Unterthanen  mit  Nothwendigkeit
hervor.  Mir  wenigstens  ist  es  nicht  klar,  wie  man  die  Grund-