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sätze  festhalten  könnte,  welche  ich  erörterte  und  sich  dennoch
für  eine  derartige  Auslieferung  erklären  wollte.  Aber  so  unnatürlich
  diese  Auslieferung  eigener  Staatsangehöriger  in  dieser
Gedankenfolge  ist,  ebenso  natürlich  ist  sie  in  dem  Ideengange,
  welchen  ich  nun  zu  entwickeln  die  Absicht
habe.

In  dieser  Theorie  fällt  dasjenige,  was  ich  den  Kern  der  herrschenden
  Lehre  genannt  habe,  weg.  Eine  Scheidung  zwischen
Handlungen  von  gleicher  Art  in  solche,  welche  dieser  Staat  als
Verbrechen  qualificirt  und  für  strafbar  erachtet  von  denjenigen,
welche  für  ihn  vom  Rechtsstandpunkte  gleichgültig  sind,  wird
nicht  gemacht.  Auf  die  Strafbarkeit  der  Handlungen  haben  weder
der  Ort,  wo  sie  verübt  sind,  noch  die  Nationalität  der  bezüglichen
Personen  Einfluss,  so  lange  sie  wenigstens  innerhalb  des  Gebietes
und  unter  den  Bewohnern  der  civilisirten  Welt  bleiben.  Diebstahl
  ist  eine  strafbare  Handlung,  selbst  wenn  sie  ausserhalb  des
Staatsgebietes  und  von  einem  Ausländer  einem  Ausländer  gegenüber
  stattgefunden  hat.  Der  Staat,  welcher  nun  einmal  urtheilt,
dass  Diebstahl  bestraft  werden  muss,  soll  der  That  gegenüber
nicht  anders  auftreten  und  sich  nicht  anders  betragen  wegen  der
zufälligen,  die  Natur  der  Handlung  keineswegs  bestimmenden  Umstände
  des  Ortes  und  der  Personen.

Es  mag  eine  Zeit  gegeben  haben,  wo  es  natürlich  war,  dass
der  Staat  nicht  gegen  dasjenige  reagirte,  was  ausserhalb  seiner
Grenzen  vorfiel,  wenn  es  wenigstens  weder  ihn  selbst,  noch  seine
Unterthanen  betraf;  diese  Zeiten  sind  aber  jetzt  vorbei.  Die
fortdauernd  zunehmende  Solidarität  der  Interessen  hat  der  alten
Gleichgiltigkeit  nothwendig  ein  Ende  gemacht.  Wir  handhaben
sie  nur  noch  mit  Bezug  auf  die  Handlungen,  welche  dem  doppelten
  Erforderniss  entsprechen,  dass  sie  ausserhalb  des  Territoriums
  der  Culturstaaten  und  von  oder  gegen  Wilde  oder  Barbaren
verübt  sind.  Was  jene  dort  einander  gegenüber  verbrechen,  empfinden
  wir  nicht  als  Mord  oder  Diebstahl:  es  fällt  vielleicht
innerhalb  unserer  strafrechtliehen  Definitionen,  aber  es  fällt  nicht
innerhalb  unseres  Begriffes  des  Strafwürdigen.  Den  Wilden,
welcher  sich  in  seinem  Lande  einer  „soustraction  frauduleuse  de
la  chose  d’autrui“  schuldig  machte,  werden  wir,  wenn  er  hieher
kommt,  nicht  als  des  Diebstahls  schuldig  erachten:  jene  That  lässt
uns  kalt  und  wir  denken  nicht  an  Bestrafung.  Nicht  in  der  gleichen