—  291  —

Lage  fühlen  wir  uns  aber  dem  Engländer  gegenüber,  welcher  sich
an  dem  Gute  eines  anderen  Eingländers  in  England  vergriff.  Er
ist  in  unseren  Augen  ein  Dieb  und  verdient  ebensogut  wie  der
Inländer,  welcher  das  Verbrechen  in  unserer  Mitte  verübte,  gestraft
  zu  werden.  Innerhalb  der  cwvilisirten  Welt  können  solcherlei
Grenzen  für  das  Strafwürdige  nicht  länger  gezogen  werden;  thun
wir  es,  so  handeln  wir  nicht  nur  gegen  unsere  Interessen,  sondern
auch  gegen  unseren  Begriff  von  Recht  und  Unrecht.  Wir  müssen
den  Mörder  bestrafen,  ohne  auf  den  Ort  des  Verbrechens  oder
auf  die  Nationalität  seiner  selbst  oder  seines  Schlachtopfers  zu
achten.  Die  einzige  Bedingung,  welche  erfüllt  sein  muss,  bevor
wir  strafen  können,  ist  die,  dass  wir  den  Schudligen  auch  wirklieh
in  unserer  Macht  haben.

Wenn  dieses  der  Grundgedanke  dieser  Theorie  ist,  was  wird
dann  in  ihrem  Lichte  die  Auslieferung  ?

Innerhalb  der  Grenzen  unseres  Staates  befindet  sich  ein  Ausländer,
  welcher  sich,  nachdem  er  anderwärts  ein  Verbrechen  begangen
  hat,  hierher  flüchtete.  Wir  selbst  sind  befugt,  ihn  zu
strafen  und  verlangen,  dass  dieses  geschehe.  Der  Staat  jedoch
innerhalb  dessen  Gebietes  die  That  stattfand,  bietet  sich  an,  dies
zu  thun  und  verlangt  zu  diesem  Zwecke  den  Schuldigen  von  uns.
Wenn  wir  nun  diesem  Ersuchen  entsprechen,  den  Angeklagten
ergreifen  und  der  Justiz  des  anderen  Staates  überliefern,  damit
er  dort  abgeurtheilt  werden  könne,  wie  ist  alsdann  die  Handlung
zu  charakterisiren  ?

Die  Antwort  ist,  dünkt  mir,  nicht  schwer.  Wenn  der  Beweggrund,
  welcher  uns  leitet,  das  Gefühl  der  Strafwürdigkeit  der
Handlung  ist,  deren  der  Ausgelieferte  sich  schuldig  machte,  und
unser  Verlangen,  dass  er  der  verdienten  Strafe  nicht  entgehe,  wenn
ferner  seine  Stellung  vor  den  Richter  der  Zweck  ist,  so  ist  die
That  selbst  ein  Akt  der  Strafverfolgung.  Wir  thun  hier  durchaus
  genau  dasselbe,  was  wir  sonst  thun,  wenn  wir  eine  verdächtige
Person  gefangen  nehmen,  um  sie  von  unserem  eigenen  Richter
aburtheilen  zu  lassen.  Wir  verrichten  eine  Handlung  der  Jurisdietion.
  Der  Unterschied  gegenüber  den  gewöhnlichen  Fällen  ist
nur  der,  ‚dass  wir  das  Urtheil  über  das  Verbrechen  anstatt  unserem
  eigenen  einem  ausländischen  Richter  auftragen,  weil  wir
ihn  zur  Urtheilfällung  besser  im  Stande  achten  als  uns  selbst.
Die  Auslieferung  ist  nicht  eine  That  der  internationalen  Rechts-