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hülfe,  zu  der  wir  uns  im  Interesse  eines  anderen  Staates  bereitfinden,
  obschon  die  der  verdächtigen  Person  zur  Last  gelegte
Handlung  für  uns  kein  Verbrechen  ist  und  von  uns  keine  Strafe
verdient;  sie  ist  vielmehr  eine  That  der  Strafverfolgung,  damit
im  gemeinsamen  Interesse  der  civilisirten  Welt  dasjenige,  was  wir
als  Verbrechen  betrachten  und  was  in  unseren  Augen  Strafe  verdient,
  seiner  Strafe  nicht  entgehe.

Dass  wir  anstatt  der  gewöhnlichen  Form  diese  wählen,  hat
seinen  Grund  nur  in  unserer  Ueberzeugung,  dass  auf  diese  Weise
das  Ziel  besser  und  sicherer  erreicht  werde.  Wir  enthalten  uns
der  eigenen  Bestrafung,  nicht  weil  wir  eine  Bestrafung  unsererseits
  für  unpassend,  unrechtmässig,  dem  wahren  Begriffe  des  Verbrechens
  widerstreitend  erachten  würden,  sondern  weil  die  civilisirten
  Staaten  gleichsam  stillschweigend  übereingekommen  sind,
die  Aburtheilung  der  Verbrechen,  obschon  sie  alle  auf  gleiche
Weise  davon  erfasst  werden,  nach  gewissen  Regeln  unter  einander
zu  vertheillen.  Wenn  wir  in  den  Gesetzen  der  verschiedenen
Länder  die  Vorschriften  darüber  lesen,  welche  Verbrechen  sie
von  ihren  eigenen  Richtern  aburtheilen  und  für  welche  andere
sie  Auslieferung  eintreten  lassen  werden,  so  müssen  wir  in  diesen
Bestimmungen  Vorschriften  erblicken  von  gleicher  Natur  und
/weckrichtung,  wie  z.  B.  die  des  Art.  23  der  Niederländischen
Strafprocessordnung*).  Sie  enthalten  eine  Auftheilung  der  Verbrechen,
  deren  Aburtheilung  sämmtlichen  Culturstaaten  zukommt
nach  Maassgabe  der  verschiedenen  grossen  Bezirke,  in  welche
dieses  ganze  Gebiet  der  civilisirten  Welt  zerfällt.

Was  nun  schliesslich  bei  dieser  Auffassung  aus  der  Regel,  —
«ass  bei  Unterthanen  Auslieferung  nicht  statt  haben  solle  —,
werden  muss,  ist  klar.  Wenn  die  Auslieferung  eine  That  der
Jurisdiction,  eine  Aeusserung  der  staatlichen  Strafbefugniss
in  derselben  Weise  ist,  wie  die  Unterwerfung  des  Verbrechers

*)  Art.  23  bestimmt:  Zur  Ausübung  der  Amtsverrichtungen  ,  welche  im
vorigen  Art.  den  Öfficieren  der  Justiz  (Staatsanwälten)  aufgetragen  sind,  sind
zu  gleicher  Zeit  befugt:

der  Officier  des  Sprengels,  wo  das  Verbrechen  begangen  ist,

der  Officier  des  Sprengels,  wo  der  Angeschuldigte  wohnhaft  ist,

der  Officier  des  Sprengels,  wo  der  Angeschuldigte  verhaftet  worden  ist,

Im  Falle  einer  gleichzeitigen  Einmischung  mehrerer  Officiere  soll  der  in
der  Reihe  früher  Genannte  mit  der  Verfolgung  beauftragt  bleiben.