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unter  die  Gerichtsbarkeit  des  inländischen  Richters,  so  kann  die
Regel  nicht  länger  gehandhabt  werden.

Der  Staat  muss  alsdann,  wenn  seine  Unterthanen  im  Auslande
  Verbrechen  begingen,  zu  ihrer  Auslieferung  befugt  erachtet
werden  aus  genau  denselben  Gründen,  auf  welche  gestützt  er  selbst
sie  straft,  wenn  die  strafbare  Handlung  innerhalb  seines  Territoriums
  stattgefunden  hat.

Es  ist  nun  offenbar  geworden,  dass  ich  nicht  mit  Unrecht
behauptet  habe,  dass  die  Frage  über  die  Auslieferung  der  Unterthanen
  auf  das  Engste  mit  der  ganzen  Lehre  des  internationalen
  Strafrechtes  zusammenhängt.  Denn  zweierlei  Ansichten
stehen  sich  hier  gegenüber,  welche  beide  das  innerste  Wesen  des
internationalen  Strafrechtes  betreffen,  und  von  denen  die  eine
mit  derselben  Folgerichtigkeit  und  Logik  auf  die  Nichtauslieferung
  der  Inländer,  wie  die  andere  auf  die  Auslieferung  derselben
hinausläuft.  Die  Verbindung  zwischen  der  aufgestellten  Frage  und
den  beiden  erörterten  Anschauungsweisen  über  das  Verbrechen
vom  internationalen  Standpunkte  aus,  ist  selbst  so  eng,  dass  wir
die  erste  nicht  beantworten  können,  ohne  uns  für  eine  von  den
beiden  letzten  zu  entscheiden  und  umgekehrt.  Und  da  die  Hauptsache
  die  Nebensache  nach  sich  zieht,  so  müssen  wir  uns  also
jetzt  entschliessen,  für  welche  von  beiden  Anschauungsweisen  wir
uns  erklären  wollen.

Wenn  wir  uns  in  unserer  Wahl  durch  die  Anzahl  der  Autoritäten
  leiten  lassen  wollten,  welche  uns  vorhergingen,  so  wäre  die
Entscheidung  nicht  schwierig.  Ansichten,  wie  diejenigen,  welche
ich  an  erster  Stelle  erörterte,  werden  mehr  oder  weniger  deutlich
in  beinahe  allen  Theorien  des  internationalen  Strafrechtes  wiedergefunden.
  Die  Ideen  dagegen,  deren  Darlegung  uns  soeben
beschäftigte,  sind  verhältnissmässig  nur  selten  ausgesprochen  und
nie,  wie  ich  glaube,  mit  der  Schärfe  und  Vollständigkeit;  die  ich
zu  erreichen  bestrebt  war.  Sie  kamen  meist  nur  nebenher  zur
Sprache  und  zeigen  sich  zuweilen  in  einer  Verbindung,  in  der  man
sie  nicht  erwarten  würde.  Die  Theorie,  die  denselben  am
nächsten  kommt,  ist  die  der  sogenannten  „Weltrechtspflege“  von
ROBERT  von  MoHr  ®).

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ö)  Siehe  sein  Staatsrecht,  Völkerrecht  und  Politik  I,  S.  637  und  folg.,
vorzüglich  S.  680  und  folgende.
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