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Wollen  wir  uns  dagegen  nicht  von  Autoritäten  führen  lassen,
sondern  unsere  Billigung  jener  Auffassung  zu  Theil  werden  lassen,
welche  am  meisten  mit  den  Thatsachen  übereinstimmt  und  am
hesten  den  Bedürfnissen  unserer  Zeit  entspricht,  dann  ist  die  Sache
nicht  so  leicht,  obgleich  ich  für  meinen  Theil  hierüber  keinen
Zweifel  hege.

Ich  bin  überzeugt,  dass  die  Lehre,  welche  die  Handlungen
einer  und  derselben  Art  für  jeden  Staat  in  zwei  Gruppen  zerlegt,
in  die  nämlich,  welche  für  ihn  Verbrechen  sind,  weil  sie  innerhalb
seines  Territoriums,  oder  von  seinen  Unterthanen  begangen  wurden
und  in  die,  welche  für  ihn  keine  Verbrechen  sind,  weil  sie  ausserhalb
  seines  Gebietes  von  Ausländern  verübt  wurden,  nicht  mehr
zeitgemäss  ist.  Es  gab  eine  Zeit,  wo  sie  an  ihrem  Platze  war,
jetzt  aber  ist  sie  es  eben  nicht  medlır.

Wahr  war  sie  noch  im  vorigen  Jahrhunderte,  als  die  Staaten
sich  wirklich  des  Unrechtes,  welches  ausserhalb  ihres  Gebietes
verübt  wurde,  nicht  als  eines  Verbrechens  annahmen.  Gegen  ausländische
  Verbrechen  reagirten  sie  nicht,  wenn  auch  der  Schuldige
nach  der  That  innerhalb  ihres  Territoriums  sich  aufhielt:  selbst
straften  sie  nicht  und  ebensowenig  lieferten  sie  aus,  es  sei  denn,
wie  bereits  bemerkt,  nur  ganz  ausnalımsweise.  Der  ım  Auslande
begangene  Mord  und  Diebstahl,  vorzüglich  wenn  Thäter  unf  Opfer
beide  Ausländer  waren,  reizten  das  Rechtsgefühl  der  Völker  ebensowenig,
  wie  jetzt  noch  unser  Rechtsbewusstsein  affıcirt  wird  durch
dasjenige,  was  wir  von  den  Unmenschlichkeiten  hören,  welche  bei
Wilden  und  barbarischen  Völkern  an  der  Tagesordnung  sind.
Diese  erregen  unsere  Neugierde  und  zuweilen  unser  wissenschaftliches
  Interesse;  wir  verwundern  uns  über  derartige  sonderbare
gesellschaftliche  Zustände  und  messen  mit  Erstaunen  den  Abstand,
der  uns  von  alldem  trennt  und  entfernt,  aber  das  eigenthümliche
(+efühl,  welches  Bestrafung  der  Schuldigen  fordert,  entsteht  nicht
in  unserem  Innern.  Die  Handlungen  von  Wilden  und  Barbaren
unter  einander,  wenngleich  sie  auch  innerhalb  unserer  gesetzlichen
Definitionen  von  Mord  und  Diebstahl  fallen,  und  wenn  sie  auch
durch  dieselben  Motive  hervorgebracht  werden,  welche  unter  uns  den
Mörder  und  den  Dieb  machen,  sind  unserem  Gefühle  nach  keine
zu  bestrafenden  Handlungen.  Der  Abstand  zwischen  diesen  Völkern
und  uns  selbst  ist  zu  gross:  in  solcher  Entfernung  wird  das
Rechtsgefühl  nicht  mehr  affıcirt.