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So  wie  wir  uns  jetzt  also  dem  Unrechte  von  Wilden  und
Barbaren  gegenüber  fühlen,  ebenso  fühlte  man  sich  noch  im  vorigen
Jahrhunderte  in  den  verschiedenen  Staaten  der  civilisirten  Welt
dem  Unrechte  gegenüber,  welches  innerhalb  des  Gebietes  anderer
Staaten  stattfand.  Die  Scheidung,  welche  man  nun  noch  in  der
Theorie  machen  will,  bestand  damals  in  der  Wirklichkeit.  Dieselbe
  Handlung  war  strafbar  oder  nicht,  je  nachdem  sie  hier  oder
dort,  von  einem  Individuum  dieser  oder  einer  anderen  Nationalität
  begangen  war.  In  jene  Tage  gehört  die  Theorie,  welche  ich
bekämpfe.

Damals  wurde  sie  gebildet  und  damals  deckte  sie  auch  die
factischen  Zustände.  Sie  war  der  Niederschlag  des  damals  Bestehenden.
  In  dem  Gefühle  der  Völker  war  das  Verbrechen,
welches  ausserhalb  der  Grenzen  verübt  worden,  nicht  strafwürdig
und  die  Theorie  gab  diesem  Bewusstsein  Ausdruck  durch  die
liehre:  Die  (Gesetze  haben  territoriale  Wirkung.  Handlungen,
welche  ausserhalb  des  Territoriums  verübt  sind,  sind  nicht  strafbar,
denn  sie  sind  keine  Uebertretung  des  Gesetzes.

Aber  ist  die  Lehre,  welche  unzweifelhaft  richtig  gewesen  ist,
jetzt  noch  richtig?  oder  haben  wir  sie  als  ein  Ueberbleibsel  aus
früheren  Zeiten  zu  betrachten,  welches  sich  aufrecht  zu  halten
gewusst  hat  auch  lange  nachdem  die  Wirklichkeit  ihr  entwachsen
war?  Ich  glaube,  dass  letzteres  der  Fall  ist.  Ich  glaube,  dass
in  dem  Bewusstsein  der  eivilisirten  Völker  das  Verbrechen  von
Ort  und  Nationalität  unabhängig  geworden  ist.  Für  mich  unterliest
  es  keinem  Zweifel,  dass  ihr  Rechtsgefühl  jetzt  auf  Reize
reagirt,  für  welche  es  sich  früher  unempfindlich  gezeigt  hat.

Tch  besinne  mit  der  Behauptung,  dass  in  einer  derartigen
Entwicklung  und  Verfeinerung  des  Rechtsbewusstseins  nichts
Unerhörtes  gelegen  sei.  Sie  erscheint  nur  als  die  Vollendung  eines
Processes,  welcher  schon  viele  Jahrhunderte  vorher  begonnen
hat.  Es  gab  eine  Zeit,  in  der  die  Rechtsgemeinschaft  nur  die
Verbrechen,  welche  von  oder  gegen  ihre  Glieder  begangen  waren,
unter  ihre  Strafrechtspflege  brachte;  was  von  oder  gegen  Ausländer,
  wenngleich  innerhalb  ihrer  Grenzen  verübt  wurde,  dessen
nahmen  sie  sich  nicht  an.  Erst  allmälig  wurde  die  Strafrechtspflege
  auch  auf  den  Schutz  von  Ausländern  ausgedehnt,  beziehungsweise
  Ausländer  zur  Verantwortung  gezogen.  Am  längsten  erhielt
  sich  der  alte  Grundsatz  in  Ansehung  desjenigen,  was  Ausländer

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