—  2  —

gegen  einander  verbrachen,  selbst  wenn  es  innerhalb  des  Staatsgebietes
  stattfand.  Schliesslich  aber  nahm  man  als  Regel  an,  dass
der  Strafrichter  befugt  sei,  über  alle  Verbrechen  zu  urtheilen,  die
innerhalb  der  Grenzen  des  Staates  verübt  wurden,  und  dass  die
Nationalität  des  Subjectes  oder  des  Objectes  dabei  ganz  gleichgültig
  sei.  Schon  vor  dem  Ende  des  Mittelalters  war  diese  Entwicklung
  im  westlichen  Europa  vollendet.  Dass  aber  der  neue
Grundsatz  nur  allmälig  durchgedrungen  ist,  davon  legt  die  mittelalterliche
  Rechtsgeschichte  Zeugniss  ab.  Es  hat  lange  gedauert,
bevor  als  unbestrittene  Rechtsregel  angenommen  war,  was  beispielsweise
  jetzt  im  Art.  3  $  1  des  Niederländischen  Grundgesetzes
und  im  Art.  8  der  allgemeinen  Einleitung  zur  Codification  ®)  als
allgemeine  Rechtsnorm  gilt.  Schon  die  Thatsache  allein,  dass  man
es  in  diesem  Jahrhunderte  m  Niederland  noch  für  nöthig  gefunden
hat,  derartige  Bestimmungen  in  die  Gesetzgebung  aufzunehmen,  beweist
  die  Zähigkeit  der  alten  Vorstellung  und  den  schweren  Streit,
welchen  der  neue  Grundsatz  zu  führen  gehabt.  So  stand  es  also  nun
fest,  dass  in  dem  Strafrechte  die  Nationalität  der  Personen  keinen
Unterschied  machen  sollte.  Aber  nur  mit  Bezug  auf  Verbrechen,
welche  innerhalb  der  Grenzen  des  Staates  verübt  sind.  Für  dasjenige
  was  ausserhalb  des  Staatsterritoriums  stattfand,  hielt  man
noch  immer  den  Unterschied  fest.  Man  achtete  entweder  gar
nicht  darauf,  oder  man  that  es  nur,  wenn  Subject  und  Object,
oder  wenigstens  eines  von  den  Beiden  Unterthan  war.  Die  Handlungen
  der  Ausländer  unter  einander,  ausserhalb  des  Staatsgebietes,
fielen  noch  stets  ausserhalb  des  Begriffes  des  Verbrechens.  Man
blieb  also  in  dem  Entwicklungsprocesse  halbwegs  stecken;  innerhalb
  des  Staatsterritoriums  war  der  Nationalität  aller  Einfluss
auf  die  Strafbarkeit  untersagt,  ausserhalb  des  Territoriums  hing
wie  früher  die  Frage,  ob  ein  Verbrechen  bestand  oder  nicht,  ganz
von  der  Nationalität  der  an  der  Handlung  betheiligten  Personen,
beziehungsweise  Objecte  ab.

Wenn  sich  dieses  Alles  nun  so  verhält,  würde  es  dann  so

6)  Art.  38  1  des  Grundges.:  Alle,  welche  sich  auf  dem  Grundgebiete
des  Reiches  befinden,  seien  es  Einwohner  oder  Fremdlinge,  haben  gleichen
Anspruch  auf  Beschirmung  ihrer  Person  und  Güter.

Art.  8  der  Allgem.  Einleitung:  die  Strafgesetze  und  Polizei-Verordnungen
  sind  für  Alle,  die  sich  auf  dem  Grundgebiete  des  Reiches  befinden,
bindend,