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befremden,  wenn  gegenwärtig  bei  dem  so  ungeheuer  gesteigerten
  Verkehr  zwischen  allen  Theilen  der  civilisirten  Welt  die
Entwicklung,  die  vor  vielen  Jahrhunderten  schon  innerhalb  der
Staatsgrenzen  sich  vollzogen  hat,  die  Grenzen  überschritte  und
also  auch  ausserhalb  des  Staatsgebietes  der  Begriff  des  Verbrechens
von  dem  Elemente  der  Nationalität  eutkleidet  würde,  einem  Elemente
  also,  welches  innerhalb  des  Staatsgebietes  schon  lange  nicht
mehr  ein  coustitutives  Merkmal  des  Verbrechens  ausmacht?

Liegt  daher  in  der  Theorie,  welche  jedem  Staate  das  Recht
zuerkennt  und  die  Verpflichtung  auferlegt,  Handlungen,  welche
innerhalb  der  Bestimmungen  seines  Strafgesetzes  fallen,  als  Verbrechen
  zu  qualificiren,  wo  oder  von  wem  auch  immer  sie  verübt
sein  mögen,  nichts  Sonderliches  oder  Unerhörtes,  so  ist  damit
natürlich  noch  nicht  bewiesen,  dass  die  Wirklichkeit  mit  der
Anforderung  jener  Theorie  jetzt  schon  übereinstimmt.  Jedoch
scheint  auch  dieses  mir  nicht  zweifelhaft.  Ich  behaupte,  dass  in
diesem  Augenblick  schon  die  Staaten  der  civilisirten  Welt  im
Widerstreite  mit  der  gangbaren  Theorie  das  Verbrechen  als  solches
erkennen,  gleichgültig  wo  in  aller  Welt  es  auch  stattgefunden  habe,
und  zu  welcher  Nationalität  der  Thäter  auch  immer  gehören  möge.

Zum  Beweise  dieser  Behauptung  kann  ich  mich  natürlich
nicht  auf  die  Auslieferung  berufen,  denn  wir  haben  gerade  gesehen,
  dass  sie  als  internationale  Rechtshülfe  aufgefasst  auch  unter
die  ältere  Theorie  untergebracht  werden  kann.  Wohl  aber  berufe
ich  mich  auf  zwei  Bestimmungen  des  Auslieferungsrechtes,  so  wie
es  sich  jetzt  in  der  Wissenschaft  und  Praxis  zeigt.

1)  Beinahe  alle  Staaten  der  civilisirten  Welt  liefern  jetzt  an
beinahe  alle  auderen  Verbrecher  aus;  bei  weitem  die  meisten  haben
die  Verpflichtung  dazu  durch  die  mit  anderen  Mächten  abgeschlossenen
  völkerrechtlichen  Verträge  auf  sich  genommen.  Die  Auslieferuug
  ist  zur  festen  Regel  geworden  und  kein  Staat,  welcher
auf  die  Achtung  und  Freundschaft  der  übrigen  Glieder  der  grossen
Staatengesellschaft  Werth  legt,  wird  die  Regel  übertreten.  In
Uebereinstimmung  mit  dieser  Praxis  wird  in  der  Wissenschaft  von
den  einflussreichsten  Schriftstellern  der  letzten  Zeit,  Criminalisten
sowohl  als  Völkerrechtslebrern,  eine  Verpflichtung  zur  Auslieferung
augenommen,  welche  auch  ohne  Vertrag  für  jeden  eivilisirten
Staate  allen  anderen  gegenüber  bestehe,  in  sofern  die  letzteren
gehörige  Garantien  für  eine  geordnete  Rechtspflege  gewähren.