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So  liegt  also  in  der  Anerkennung  einer  Verpflichtung  zur
Auslieferung  eine  Unterwerfung  gegenüber  der  zweiten  Anschauungsweise,
  während  diejenigen,  welche  die  Verpflichtung  annehmen
und  dennoch  an  der  alten  Theorie  festhalten,  sich  einer  offenbaren
Inconsequenz  schuldig  machen.

2)  Es  ist  eine  feststehende  Regel  des  Auslieferungsrechtes,
dass  der  Staat  nur  ausliefert  wegen  solcher  im  Auslande  verübter
strafbaren  Handlungen,  welche  der  Art  sind,  dass  sie  im  Falle
ihrer  Verübung  im  diesseitigen  Staatsgebiete  hier  strafbar  sein
würden.  Woher  diese  Beschränkung?  Wenn  die  Auslieferung
die  That  ist,  wodurch  man  dem  anderen  Staate  in  der  Verfolgung
dessen  hilft,  was  er  für  ein  Verbrechen  hält,  aber  des  Ortes  wegen,
wo  es  stattfand,  in  unseren  Augen  nicht  strafwürdig  ist,  wesshalb
dann  die  Forderung,  dass  wir  eine  derartige  Handlung,  im  Falle
sie  innerhalb  unseres  Territoriums  stattgefunden  hätte,  für  strafbar
erachten  müssten?  Diese  Bedingung  der  Auslieferung,  welche  in
der  alten  Lehre  vollkommen  unerklärbar  ist,  ist  selbstverständlich,
wenn  wir  die  Auslieferung  als  eine  That  der  Jurisdiction  betrachten;
  unsere  Strafrechtspflege  wird  nur  dann  thätig,  wenn  dasjenige
stattüindet,  was  nach  unserem  Gesetze  Verbrechen  ist  und  Strafe
verdient.

Ich  will  es  bei  «diesen  beiden  Punkten  bewenden  lassen,  obgleich
  es,  wie  ich  glaube,  wicht  schwer  sein  würde,  noch  andere
bei  allen  Schriftstellern  wiederkehrende  wissenschaftliche  Ansichten
und  überall  angenommene  praktische  Regeln  des  Auslieferungsrechtes
  anzuführen,  welche  darauf  hinweisen,  «dass,  wie  sehr  man
auch  dem  Worte  nach  an  der  vom  Orte  und  der  Nationalität
abhängigen  Aufiassung  des  Verbrechens  festhält,  in  der  That
und  im  Greefühle  die  universäale  Auffassung  sich  geltend  macht.
Und  wenu  man  in  den  letzten  Jahren  sich  je  länger  je  dringender
für  die  Auslieferung  der  eigenen  Unterthanen  erklärt,  so
sehe  ich  hierin  nichts  als  eine  Offenbarung  desselben  Umschwungs
der  Ideen.

Aus  dem  bisher  Eutwickelten  erhellt,  wie  ich  hoffe  zur  Genüge,
  dass  in  der  erweiterten  Auffassung  des  Begriffes  vom  Verbrechen,
  welche  dieses  von  dem  Orte  und  von  der  Nationalität
der  Personen  unabhängig  macht,  nichts  Unerhörtes  oder  Sonderbares
  liegen  würde,  ja  dass  die  erweiterte  Auffassung  schon  in
Lehre  und  Praxis  durchgedrungen  ist.