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Hiermit  ist  jedoch  die  Sache,  die  ich  vertrete,  noch  durchaus
nicht  gewonnen;  denn  man  würde  mir  auch  jetzt  noch  vorhalten
können,  dass  die  hier  vertheidigte  Theorie,  möge  sie  auch  noch
so  annehmbar  sein  und  so  viel  Einfluss  ausüben,  wie  nur  immer
anderen  feststehenden  Principien  widerspreche,  so  dass  sie  nur
als  eine  grosse  Verirrung  betrachtet  werden  müsse,  von  welcher
man  je  eher  je  besser  auf  den  rechten  Weg  wieder  einlenken  müsse.

Die  Einwürfe,  welche  ich  im  Auge  habe,  sind  im  Wesentlichen
  die  folgenden:

1)  Die  weit  über  ihre  wahren  Grenzen  ausgedehnte
Wirkung,  welche  auf  diese  Weise  dem  Strafgesetze  eines  jeden
Staates  zuerkannt  wird.  Der  Staat  übt  seine  Strafrechtspflege
ausschliesslich  nach  seinen  eigenen  Gesetzen  aus,  auf  die  Anwendung
  ausländischer  Strafgesetze  lässt  er  sich  nicht  ein;  dieses
wird  jetzt  nicht  mehr  bestritten.  Wenn  man  nun  verlangt,  dass
der  Staat  die  innerhalb  der  Begriffsbestimmungen  seines  Strafgesetzes
  fallenden  Handlungen  —  von  Ausländern  gegen  Ausländer
im  Auslande  begangen  —  betrachten  und  behandeln  solle,  so  setzt
man  eine  universale  Wirkung  seiner  Strafgesetze  voraus.  Man  geht
von  der  Annahme  aus,  dass  jeder  Mensch,  wer  oder  wo  er  auch
sein  möge,  den  Gesetzen  dieses  Staates  Gehorsam  schuldig  ist
und  diese  Annahme  ist  vollständig  unrichtig.  Das  Strafgesetzbuch
  hat  eine  territoriale  Wirkung  und  bindet  also  jeden,  welcher
sich  innerhalb  des  Staatsgebietes  aufhält;  es  hat  ausserdem,  der
gewöhnlichen  Meinung  nach,  eine  persönliche  Wirkung  und  bindet
desshalb  auch  die  Unterthanen  in  der  Fremde,  weiter  jedoch  erstreckt
  sich  seine  bindende  Kraft  nicht.  Wenn  es  also  wahr  ist,
dass  der  Staat  nur  nach  seinem  eigenen  Strafgesetze  strafen  kann,
so  erhellt  schon  aus  dieser  einfachen  Bemerkung,  wie  verkehrt  es
ist,  von  ihm  zu  verlangen,  dass  er  auch  die  Verbrechen  der  Ausländer
  im  Auslande  für  strafbar  halten  und  als  solche  behandeln  soll.

Das  Gewicht  dieser  Gegengründe  ist  von  den  Anhängern  der
hier  vertheidigten  Anschauung  immer  gefühlt  worden;  daher  die
verschiedenen  Versuche,  denselben  zu  entgehen,  Versuche,  welche
alle  auf  die  Annahme  von  Rechtsprincipien  und  Rechtsregeln
hinauslaufen,  deren  Wirkung  sich  über  alle  Staaten  gleichmässig
ausdehnt.

Die  italienischen  Juristen  des  14.  und  15.  Jahrhunderts  finden
die  universell  verbindenden  Regeln  im  römischen  Rechte,  dem  ius