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commune  aller  Völker.  Spätere  Schriftsteller  sprechen  von  einem
jus  gentium  und  verlangen,  dass  der  Staat  sich  universelle  Strafbefugniss
  zuschreiben  solle  nur  mit  Bezug  auf  diejenigen  Verbrechen,
  welche  als  Uebertretungen  dieses  jus  gentium  charakterisirt
  werden  können:  die  sogenannten  delicta  iuris  gentium.  Und
jetzt  ist  es  wieder  durchaus  nichts  Ungewöhnliches,  dass  man  in
Praxis  und  Literatur  sich  auf  eine  „höhere  Rechtsordnung“  beruft,
von  der  alle  positiven  Gresetze  nur  ein  schwacher  Reflex  sind  und
deren  Wirkung  sich  über  alle  Zeiten  und  über  alle  Orte  erstreckt.

Diejenigen,  welche  den  bezeichneten  Einwurf  auf  eine  dieser
drei  Weisen  bekämpften,  erkennen  die  Grundtlese  an,  worauf  er
sich  stützt:  der  Staat  darf  nur  dann  strafen,  wenn  durch  die
Handlung  eine  die  handelnde  Person  im  Augenblicke  der  That
bindende  Vorschrift  übertreten  worden  ist  und  die  Wahrung  dieser
Vorschrift  diesem  Staate  obliegt.  Man  giebt  weiter  zu,  dass  der
Staat  keine  die  Ausländer  ausserhalb  des  Landes  bindenden  Strafgesetze
  geben  kann  und  trachtet  nun  sich  durch  die  Annahme
zu  helfen,  dass  es  ausser  den  positiven  Gesetzgebungen  der  verschiedenen
  Staaten  auch  noch  solche  vom  Territorium  und  der
Nationalität  nicht  abhängige  Rechtsregeln  giebt,  als  deren  Wächter
sich  jeder  Staat  zu  betrachten  hat.

Ich  für  meinen  Theil  verwerfe  die  Grundthese  Die  ganze
Vorstellung,  worauf  sich  der  Einwurf  stützt,  ist  unrichtig.  Es
ist  nicht  wahr,  dass  die  Strafe  die  Folge  der  Uebertretung  eines
uns  bindenden  Strafgesetzes  ist;  dass  nur  dann  Kraft  Rechtes
nach  einem  bestimmten  Gesetze  eine  Strafe  ausgesprochen  werden
kann,  wenn  die  handelnde  Person  in  dem  Augenblicke,  wo  sie
die  That  gesetzt  hat,  gehalten  war,  sich  nach  eben  diesem  Gesetze
zu  betragen.  Im  Gegentheil,  nicht  die  bindende  Kraft  des  Gesetzes
  bringt  die  Strafe,  sondern  diese  die  bindende  Kraft  hervor.
Gerade  weil  mein  Thun  und  Lassen  an  einem  gewissen  Gresetze
geprüft  werden  wird,  hat  dieses  Gesetz  für  mich  bindende  Kraft.
Das  wahre  Verhältniss  ist  nicht  dieses:  das  Gesetz
bindet,  also  muss  es  angewendet  werden,  sondern:  dieses
Gesetz  wird  angewendet  und  dadurch  bindet  es.

Habe  ich  in  dem  Gesagten  Recht,  so  ist  es  unrichtig,  eine
universelle  Auffassung  des  Verbrechens  und  eine  universelle  Strafrechtspflege
  zu  verbieten,  solange  nicht  bewiesen  ist,  dass  die
Strafgesetzgebung  eines  jeden  Staates  selbst  eine  universell  bin-