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'dende  Kraft  besitzt.  Wer  diese  Forderung  hinstellt,  der  verlangt,
dass  das  Ende  vor  dem  Anfange  sein  soll.  Geben  wir,  wenn
hiermit  dem  Interesse  der  menschlichen  Gesellschaft  gedient  wird,
dem  Strafgesetze  eine  universelle  Anwendung,  die  universell  bindende
  Kraft  folgt  alsdann  von  selbst.

Wenn,  so  wie  ich  zu  zeigen  getrachtet  habe,  eine  Erweiterung
des  Begriffes  vom  Verbrechen,  so  dass  dieser  unabhängig  wird
von  dem  Orte  der  Handlung  und  von  der  Nationalität  der  betreffenden
  Personen,  für  die  Staaten  der  civilisirten  Welt  nichts
anderes  sein  würde,  als  ein  beinahe  sich  von  selbst  verstehender
Fortschritt,  die  Fortsetzung  ciner  vor  Jahrhunderten  schon  begonnenen
  Entwicklung;  wenn  es  Gründe  für  die  Annahme  giebt,
dass  jene  erweiterte  Auffassung  wirklich  schon  begonnen  hat  sich
in  dem  Rechtsleben  der  civilisirten  Welt  zu  offenbaren,  so  müssen
wir  uns  durch  die  Erwägung,  dass  doch  eigentlich  unseren  Strafgesetzen
  eine  so  weitreichende  bindende  Kraft  nicht  zukommt,
nicht  zurückhalten  lassen,  in  der  eingeschlagenen  Richtung  vorzugehen.
  Es  steht  in  unserer  Macht,  ihnen  dieselbe  zu  geben.
Die  ganze  Schwierigkeit  ist  aus  der  Luft  gegriffen  und  wir  brauchen
dann  nicht  zu  der  Annahme  eines  jus  gentium  oder  einer  „justice“
oder  „morale  universelle“  zu  schreiten,  brauchen  nicht  zu  einer
„höheren  Rechtsordnung“  überirdischen  Ursprunges  unsere  Zuflucht
  zu  nehmen.

2)  Ebensowenig  wie  diesem  ersten,  kann  ich  einem  zweiten
möglichen  Einwurfe  Kraft  zuerkennen.  In  dem  hier  erörterten
Systeme  des  internationalen  Strafrechtes  zeigt  sich,  insoweit  es
die  Strafrechtspflege  betrifit,  die  ceivilisirte  Welt  als  ein  Ganzes
und  die  einzelnen  Staaten  als  die  Bezirke,  in  welche  das  Ganze
vertheilt  ist.  Das  Verbrechen  ist  unabhängig  von  Ort  und  Nationalität
  und  jeder  Staat  ist  gleich  berechtigt  und  verpflichtet  es
zu  verfolgen,  wenn  es  nur  den  'Thäter  in  seiner  Macht  hat.  Die
Auslieferung  ist  die  Uebergabe  des  Angeklagten  an  den  judex
delicti  commissi  und  hat  ihren  Grund  darin,  dass  bei  der  gleichsanı
durch  eine  stillschweigende  internationale  Uebereinkuntt  festgestellten
  Auftheilung  der  Jurisdietionsgewalt  das  forum  delicti
commissi  als  das  erstbefugte  bezeichnet  ist.

Eben  diese  Vorstellung  nun  könnte  man  sagen,  taugt  ıucht.
Die  Staaten  sind  keine  Districte  eines  grösseren  Ganzen,  sondern
selbstständige  souveräne  Körper;  die  Menschheit  ist  nicht  eine