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homogene  Masse,  sondern  jeder  Staat  hat  seine  Unterthanen,  mit
welchen  er  es  ausschliesslich  zu  thun  hat;  und  zum  Schlusse,  die
Strafrechtspflege  eines  jeden  Staates  ist  nicht  bestimmt,  der  ganzen
civilisirten  Welt  und  all  ihren  Bewohnern  zu  dienen,  sie  hat  nur
die  Interessen  derjenigen  Vereinigung,  von  welcher  sie  ausgelıt,
zu  befördern.  Und  da  sich  dieses  Alles  so  verhält,  so  kann  nur
die  gewöhnliche  "Theorie  des  internationalen  Strafrechtes  die
wahre  sein.

Es  braucht  wohl  kaum  erst  gesagt  zu  werden,  dass  durch
eine  derartige  Einwendung  nichts  bewiesen  wird.  Ich  würde  dem
entgegensetzen  wollen:  der  Zustand,  welchen  man  oben  beschrieben,
hat  bestanden,  aber  er  besteht  nicht  mehr.  Was  ich  behaupte
ist  gerade,  dass  er,  insofern  er  die  Strafrechtspflege  betrifft,  einem
anderen  Zustande  Platz  gemacht  hat.  Unmerkbar  und  ohne  ihre
Ankunft  laut  anzukündigen,  ist  die  Einheit  der  civilisirten  Welt
mit  Bezug  auf  das  Verbrechen  und  seine  Repression  aufgetreten
und  so  ist  es  zu  erklären,  dass  so  Viele  an  ihr  Bestehen  noch
nicht  glauben  wollen.  Dennoch  ist  sie  jetzt  für  denjenigen,  der
sehen  will,  deutlich  sichtbar.  Es  ist  mit  ihr  gegangen  wie  mit
jeder  Veränderung  in  der  Aussenwelt,  allmälıg  und  langsam,  ohne
Sprünge,  durch  eine  fortdauernde  Bewegung  ist  sie  zu  Stande
gekommen  und  wenn  sie  noch  nicht  in  die  Theorie  aufgenommen
ist,  so  liegt  der  Fehler  in  der  letzteren,  die,  weil  sie  der  Wirklichkeit
  immer  nur  mit  Sprüngen  nachfolgt,  jedesmal  hinter  ihr
zurück  ist.  Ausser  Stande  der  Wirklichkeit  in  all  ihren  Entwicklungsstadien
  zu  folgen,  setzt  sie  sich  auf  einem  willkürlich
gewählten  Punkte  fest  und  bleibt  dort  stehen,  bis  sie  durch  irgend
eine  Ursache  aus  ihrer  Ruhe  aufgeschreckt  wird.  Dann  sieht  sie
rund  um  sich  her  und,  indem  sie  bemerkt  wie  gross  der  Abstand
zwischen  der  Wirklichkeit  und  ihr  selbst  schon  ist,  legt  sie  den
Weg,  zu  dem  das  wirkliche  Rechtsleben  eine  Reihe  von  Jahrzehnten
  oder  Jahrhunderten  nöthig  hatte,  in  einem  einzigen  Sprunge
zurück.  Solch  einen  Sprung  hat  die  Theorie  mit  Bezug  auf  diesen
Punkt  jetzt  zu  machen.

Diese  zweite  Beschwerde  ist  nichts  anderes  als  die  alte
Theorie  des  internationalen  Strafrechtes  selbst,  welche  noch  nicht
hat  einsehen  lernen,  dass  die  Wirklichkeit  ihr  entwachsen  ist
dass  sie  nicht  nur  alt,  sondern  auch  veraltet  ist.

3)  Eine  dritte  Einwendung,  welcher  ich  entgegen  sehe,  läuft