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darauf  hinaus,  dass  das  hier  erörterte  System  dem  Staate  die
Strafbefugniss  über  Personen  giebt,  welche  sich  in  diesem  Augenblicke
  zwar  innerhalb  seines  Gebietes  befinden,  die  aber  in  dem
Zeitpunkte  da  sie  handelten,  auf  keinerlei  Weise  zu  ılım  in  Beziehung
  standen.  Nie  sind  keine  bleibenden  Unterthauen  dieses
Staates,  sie  handelten  nicht  innerhalb  seines  Territoriums,  noch
gegen  ihn  selbst,  oder  seine  Unterthanen;  sie  nun  dennoch  zu
strafen,  weil  er  sie  zufällig  in  seiner  Macht  hat,  ist  Anmassung
einer  Gewalt,  welche  ihm  nicht  zukömmt,  und  würde  selbst  zu
internationalen  Verwicklungen  führen  können.

Es  gab  eine  Zeit,  in  welcher  man  dieser  Argumentation
vielleicht  entscheidende  Kraft  hätte  zuerkennen  müssen,  in  unserer
Zeit  ist  sie  sicherlich  nicht  mehr  am  Platze.

In  der  ersten  Hälfte  des  Mittelalters  scheint  wirklich  der
Grundsatz  gegolten  zu  haben,  dass  Verbrecher  nur  vor  den
Richter  gezogen  wurden,  innerhalb  dessen  Competenz  sie  entweder
durch  Abstammung  oder  durch  den  Wohnsitz  gehörten.  Das
forum  domicilii  machte  noch  im  13.  Jahrhunderte  in  Frankreich  auf
ausschliessliche  Herrschaft  Anspruch  und  auch  in  den  germanischen
Ländern  stand  die  Sache  nicht  anders.  Nur  allmälig  wusste  das
forum  delicti  commissi  in  der  Strafrechtspflege  sich  Eingang  zu
verschaffen.

In  der  ersten  Hälfte  des  Mittelalters  war  es  also  ein  wirkliclı
anerkannter  und  gehandhabter  Grundsatz,  dass  man  nur  vor  dasjenige
  Gericht,  zu  dem  man  durch  seine  Abkunft  oder  durch  seinen
Wohnort  gehörte,  gezogen  werden  konnte.  Wurde  der  Unterthan
dieses  Gerichtes  vor  ein  anderes  gezogen,  so  machte  letzteres  sich
einer  Machtüberschreitung  schuldig.  Aber  allmälig  vollzieht  sich
hier  eine  Veränderung  und  endlich  wird  es  zu  einer  feststehenden
Regel,  dass  jedes  Gericht  auch  über  Unterthanen  anderer  Gerichte,
  wegen  innerhalb  seines  Gebietes  verübter  Verbrechen,  Jurisdietionsgewalt
  besitzt.

Wenn  man  nun  jetzt  den  Staaten  verbieten  will,  über  Ausländer
  wegen  im  Auslande  begangener  Verbrechen  Recht  zu
sprechen,  was  ist  dieses  anderes,  als  das  alte  forum  domicilii,
welches  mit  seinen  Ansprüchen  auf  ausschliessliche  Competenz
wieder  einmal  das  Haupt  erhebt?

Wenn  dieses  sich  so  verhält,  dann  haben  wir  es  auch  jetzt
nicht  mehr  zu  schonen.  Es  steht  nun  einmal  fest,  dass  in  der