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Strafverhängung  über  einen  Ausländer  nichts  Unrechtmässiges
liegt  dem  Lande  gegenüber,  dem  er  angehört.  Im  Principe  ist
man  hierüber  schon  seit  sechs  Jahrhunderten  einig.  Die  Frage
ist  jetzt  nur  noch  diese,  ob  die  Staaten  dasjenige  das  sie  billigen,
wenn  es  ein  im  Gebiete  des  strafenden  Staates  verübtes  Verbrechen
  gilt,  untersagen  können  und  wollen,  wenn  ihr  eigener
Unterthan  von  einem  Staate  gestraft  werden  soll,  in  dessen  Gebiet
  das  Verbrechen  nicht  begangen  worden  ist.  Es  handelt
sich  eben  nicht  um  ein  neues  Princip,  sondern  um  eine  neue  Anwendung
  eines  Grundsatzes,  welcher  schon  einige  Jahrhunderte
alt  ist.  Und  diese  neue  Anwendung  scheint,  nach  all  dem  oben
Angeführten,  durch  den  universalen  vom  Orte  der  Handlung  und
von  der  Nationalität  der  betreffenden  Personen  unabhängigen
Charakter  gefordert  zu  werden,  welchen  das  Verbrechen  im  Bewusstsein
  der  civilisirten  Welt  jetzt  angenommen  hat.

Und  hiermit  ist  nun  auch  der  letzte  Einwurf  gegen  die  erweiterte
  Auffassung  des  Verbrechens  und  gegen  die  daraus  unmittelbar
  entstehende  Auffassung  der  Auslieferung  als  einer  That
der  Jurisdiction,  die  letzte  Einwendung  wenigstens,  welche  ich
mir  denken  kann,  beseitigt.

Früher  sahen  wir  schon,  dass  in  der  erweiterten  Auffassung
nichts  Unerhörtes  oder  Sonderbares  liegen  würde,  ja  dass  sie
bereits  in  das  in  der  Praxis  geltende  Recht  gedrungen  ist.  Jetzt
wissen  wir  ausserdem,  dass  sich  ihrer  Annahme  keine  allgemein
anerkannten  Rechtsprincipien  widersetzen.

Nun  bleibt  hier  nur  noch  übrig,  die  aus  dem  Vorhergehen-(len
  sich  darbietenden  Schlüsse  in  Kürze  zusammen  zu  fassen.

Das  Endresultat  also,  zu  welchem  ich  gekommen  bin,  lautet:
das  Verbrechen  ist  in  dem  Bewusstsein  der  civilisirten  Welt
universell  geworden,  d.  h.  unabhängig  von  dem  Orte  wo,  und  von
der  Nationalität  der  Personen,  von  oder  gegen  welche  es  verübt
wurde.  Auf  jedem  Staate  ruht  deshalb  die  Verpflichtung,  das
Seinige  zur  Unterdrückung  auch  derjenigen  Verbrechen,  welche
nicht  innerhalb  seines  Territoriums,  weder  von  noch  gegen  seine
Unterthanen  verübt  wurden,  beizutragen.  Der  Staat  kann  sich
dieser  Verpflichtung  auf  zweierlei  Weise  entledigen.  Er  kann
den  Schuldigen,  welchen  er  in  seiner  Macht  hat,  entweder  selbst
seiner  Schuld  zu  überführen  und  zu  strafen  trachten,  oder  die
Untersuchung  der  Sache  und  —  im  Falle  der  Verurtheilung  —  die