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Bestrafung  einem  anderen  Staate  übertragen,  m.  a.  W  den  Angeklagten
  ausliefern.

Die  Auslieferung  ist  daher  eine  That  der  Jurisdiction
  über  eine  Handlung,  welche  auch  mit  Bezug  auf
den  ausliefernden  Staat  ein  Verbrechen  ist,  nicht  eine
That  internationaler  Rechtshülfe,  wodurch  wir  nur  dem
Staate  an  welchen  ausgeliefert  wird  in  der  Verfolgung
dessen  beistehen,  was  für  ihn,  nicht  aber  für  uns,  ein
Verbrechen  ist.

Die  Entscheidung  der  Frage,  welche  von  beiden  Formen  ın
jedem  vorliegenden  Falle  zu  wählen  ist,  hängt  von  praktischen  Rücksichten,
  vorzüglich  aber  von  den  folgenden  beiden  Erwägungen  ab:

1)  Ob  der  Staat,  welcher  den  Verbrecher  in  Händen  hat
selbst,  oder  ein  anderer  in  Folge  der  thatsächlichen  Umstände
des  Falles  für  geeigneter  erachtet  werden  muss,  in  dem  Strafprocesse
  die  Wahrheit  zu  ermitteln.

2)  Ob  im  letzteren  Falle  jener  andere  Staat  hinreichende
Gewähr  bietet  für  eine  ehrliche  und  unparteiische  Untersuchung
und  für  eine  nicht  unmenschliche  Strafe,  und  bereit  ist  diese  Aufgabe
  zu  übernehmen.

Wenn  ein  anderer  Staat  besser  im  Stande  ist  in  diesem  bestimmten
  Falle  die  Wahrheit  zu  entdecken  (—  in  der  Regel
wird  kein  Richter  dazu  so  gut  geeignet  sein,  wie  der  judex  delicti
commissi  —)  und  wenn  dieser  Staat  bereit  ist  sich  des  Falles  anzunehmen
  und  zugleich  genügende  Garantieen  für  die  gehörige  Ausführung
  bietet,  so  soll  der  Staat,  welcher  den  Verbrecher  in  seiner
Macht  hat,  nicht  selbst  strafen  sondern  ausliefern.

Jedenfalls  jedoch  muss  sich  der  Staat  auch  für  diejenigen
Fälle,  in  welchen  gewöhnlich  Auslieferung  stattfinden  wird,  subsidiäre
  eigene  Strafbefugniss  vorbehalten.

Auf  die  Entscheidung  der  Frage,  ob  der  Angeklagte  ausgeliefert
  oder  wohl  vor  den  eigenen  Richter  zur  Verantwortung
gerufen  würde,  soll  im  Allgemeinen  die  Nationalität  des  Angeklagten
  keinen  Einfluss  ausüben.  Wie  man  jetzt  schon  die  Unterthanen
  des  Staates  A  dem  Staate  B  wegen  der  innerhalb  des  Gebietes
des  letzteren  Staates  verübten  Verbrechen  ausliefert,  so  muss  auch
in  demselben  Falle  die  Auslieferung  eigener  Unterthanen.
aus  dem  Grunde  allen,  dass  es  eigene  Unterthanen  sind,  nicht
verweigert  werden.