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Die  Auslieferung  ist  doch  eine  That  der  Jurisdiction,  welche
dem  Staate  über  seine  Unterthanen  nicht  weniger,  als  über
jeden  Anderen,  welchen  er  in  seiner  Macht  hat,  erlaubt  ist  und
dafür,  dass  er  zur  Auslieferung  der  Unterthanen  schreite,  sprechen
vollkommen  dieselben  Gründe  des  praktischen  Nutzens,  welche
überhaupt  die  Auslieferung  anempfehlen.

Das  Endresultat,  zu  welchem  obige  Betrachtungen  führen,
ist  daher  eine  Forderung  des  Principes  der  Territorialität:  jeder
Staat  erachtet  die  innerhalb  seines  Gebietes  von  wem  immer  verübten
  Verbrechen  innerhalb  seiner  strafrechtlichen  Competenz
fallend  und  wird,  im  Falle  der  Thäter  geflüchtet  ıst,  durch  die
Auslieferung  in  die  Lage  versetzt,  denselben  zur  strafrechtlichen
Verantwortung  zu  ziehen.  Diese  Territorialität  ist  aber  eine
andere  als  diejenige,  an  welche  beim  Gebrauche  dieses  Wortes
gewöhnlich  gedacht  wird.

Diejenigen  nämlich,  welche  sich  für  die  ausschliessliche  Territorıalität
  des  Strafrechtes  erklären,  wollen  damit  in  der  Regel  nur
zu  erkennen  geben,  dass  der  Staat  sich  keiner  anderen  Handlungen
als  Verbrechen  anzunehmen  hat,  dass  mit  Bezug  auf  ihn  selbst
keine  anderen  Handlungen  üherhaupt  als  Verbrechen  zu  qualificiren
sind  als  diejenigen,  welche  mit  den  vom  Strafgesetze  geforderten  Besriffsmerkmalen
  ausgestattet  innerhalb  seiner  Grenzen  verübt  wur-(den:
  was  draussen  verbrochen  wird,  ist  nicht  gegen  seine  Rechtsordnung
  gerichtet  und  geht  ihn  desshalb  nichts  an.

Die  Territorialität  in  diesem  Sinne  aufgefasst  verdient  meines
Erachtens  die  grösstmögliche  Misshilligung,  weil  sie  den  Bedürfnissen
  der  ceivilisirten  Welt  und  ihrem  Rechtsgefühle  widerstreitet.
Die  Proteste,  welche  sie  hervorgerufen  hat,  sind  vollkommen  berechtigt
  und  haben  nur  den  Fehler,  dass  sie  nicht  weit  genug
gehen.  Es  ist  nicht  genug,  die  Personalität  neben  die  Territorialität
  zu  stellen:  nur  der  Grundsatz  der  Universalität  kann  jetzt
Genüge  leisten.  Die  hier  ins  Auge  gefasste  Territorialität  bezeichnet,
  dass  der  Staat  von  seiner  alle  Verbrechen  umfassenden,
vom  Orte  der  Handlung  wie  von  der  Nationalität  der  bezüglichen
Personen  unabhängigen  Strafbefugniss  einen  derartigen  Gebrauch
machen  muss,  dass  er  den  Schuldigen  vor  seine  Richter  zieht,  sobald
  das  Verbrechen  innerhalb  seines  Gebietes  verübt  worden  ist,
in  jedem  anderen  Falle  ihn  dem  judex  delicti  commissi  überliefert.
Eine  Territorialität  also,  welche  nicht  aus  der  Gleichgültigkeit