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hervorgeht  für  dasjenige,  was  ausserhalb  der  Grenzen  stattfindet,
sondern  aus  dem  Bestreben,  das  Verbrechen  durch
dasjenige  Land  untersuchen  und  aburtheilen  zu  lassen,
welches  hierzu  am  besten  im  Stande  ist.  Von  dieser
Auffassung  der  Territorialität  aus  gelangen  wir  dahin,  dass
wir  für  unseren  Theil  nur  das  in  Anspruch  nehmen,  was  von
diesem  Standpunkte  aus  uns  zukommt,  während  wir  das  Uebrige
jenen  anderen  Staaten  überlassen,  von  denen  wir  wissen,  dass
sie  dazu  bereit  und  eingerichtet  sind,  ihren  Theil  der  gemeinschaftlichen
  Jurisdictions-  Aufgabe  auf  sich  zu  nehmen.  Eine
solche  Territorialität  endlich  entsteht  aus  vollkommen  denselben
  Motiven,  welche  innerhalb  jedes  Staates  dazu  geführt  haben,
dass  das  forum  delicti  commissi  in  den  Vordergrund  gestellt
wurde.  Eine  solche  Auffassung  führt  aber  desshalb  dann  auch
nicht  zur  ausschliesslichen  Territorialität,  sondern  stützt  sich  im
Hintergrunde  und  zur  nothwendigen  Ergänzung  wie  innerhalb
des  Territoriums  eines  jeden  Staates  so  auch  innerhalb  desjenigen
der  cinlisirten  Welt,  auf  die  fora  domicilü  und  deprehensionis.

Ist  dieses  die  Territorialität,  bei  welcher  wir  angekommen
sind,  so  ıst  die  Auslieferung  von  einem  zum  anderen  Staate,  wenn
nicht  in  der  Form,  so  doch  in  Art  und  Wesen  eine  Handlung
welche  vollkommen  gleichkommt  der  Auslieferung  eines  Verdächtigen
  oder  Angeklagten  von  dem  iudex  domicili  oder  deprehensıionis
  an  den  iudex  delicti  commissi  innerhalb  desselben  Staates.

Hiermit  bin  ich  am  Ende  meiner  Erörterung  des  fraglichen
Punktes  angelangt.  Im  Beginne  meines  Aufsatzes  habe  ich  die
Behauptung  aufgestellt,  dass  durch  eine  principielle  Behandlung
der  Frage  darüber  mehr  Licht  verbreitet  werden  würde.  Ich
überlasse  es  dem  geneigten  Leser,  zu  entscheiden,  ob  ich  diese
Behauptung  wahr  gemacht  habe.