Die  Frage
der

Staatsangehörigkeit  im  Rechte  der  Auslieferung  *).

Von
Dr.  Hemrıcn  Lammasch,

0.  6.  Professar  der  Rechte  an  der  Univorsität  Innsbruck.

I.

Wenn  auch  die  über  die  Auslieferung  von  Verbrechern  abgeschlossenen
  Verträge  regelmässig  jene  Delicte  einzeln  aufzählen,
wegen  deren  eine  Auslieferung  stattfinden  soll,  so  wird  doch  nicht
Jeder,  der  der  Verübung  eines  der  im  Vertrage  genannten  Delicte
beschuldigt  ist,  ausgeliefert.  Durch  die  Verträge  und  durch  das
Herkommen  ist  vielmehr  gewissen  Umständen  die  Wirkung  beigelegt
  worden,  die  Zulässigkeit  oder  doch  wenigstens  die  Pflichtmässigkeit
  der  Auslieferung  auszuschliessen.  Diese  Umstände  beziehen
  sich  zum  Theile  auf  die  Person  des  flüchtigen  Verbrechers,
zum  Theile  auf  die  ihm  zur  Last  fallende  That  oder  deren  strafrechtliche
  Folgen  und  zu  einem  anderen  Theile  sind  sie  rein
äusserlicher  Natur.

Was  nun  die  in  der  Person  des  flüchtigen  Verbrechers  liegenden
  Umstände  betrifft,  so  ist  heute  nur  noch  die  Nationalität  desselben
  von  wirklicher  Bedeutung.  Besonderer  Besprechung  bedürfen
  in  dieser  Beziehung  die  beiden  Fälle,  in  welchen  der
Auszuliefernde  kein  Unterthan  jener  Macht  ist,  die  ihn  requirirt,
sondern  entweder  ein  Angehöriger  jenes  Staates,  auf  dessen  Gebiet
er  sich  geflüchtet  hat,  oder  ein  Bürger  eines  dritten  Staates.  Im
(Hegensatze  zu  diesen  beiden  Fällen  ist  jener,  in  welchem  es  sich
um  Auslieferung  an  eben  den  Staat  handelt,  welchem  der  flüchtige

 

*)  Aus  einer  binnen  Kurzem  zu  publicirenden  systematischen  Darstellung
der  Rechtes  der  Auslieferung.
Archiv  für  öffontliches  Recht  I.  2.  21