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Verbrecher  seiner  Nationalität  nach  zugehört  und  in  welchem  er
auch  die  fragliche  That  verübt  hat,  nicht  zweifelhaft.  Gerade  für
diesen  Fall  überwiegt  der  Strafanspruch  des  reclamirenden  Staates
über  den  Strafanspruch  des  Zufluchtsstaates  in  solchem  Maasse,
dass  die  Rechtmässigkeit  und  Zweckmässigkeit  der  Auslieferuug
nicht  in  Frage  kommen  kann.

Wenn  aber  ein  Staat  ersucht  wird,  einen  seiner  eigenen
Unterthanen  an  eine  andere  Macht  wegen  eines  in  deren  (zebiete
verübten  Delictes  auszuliefern,  stellen  sich  der  Gewährung  dieses
Ansuchens  mancherlei  Bedenken  entgegen.  Die  meisten  sowohl
der  europäischen  Mächte  als  auch  der  der  europäischen  Cultur
theilhaften  transatlantischen  Staaten  betrachten  ihre  Unterthanen
auch  während  ihres  Aufenthaltes  im  Auslande  als  den  Gesetzen  der
Heimat  fortdauernd  unterworfen  und  ziehen  sie  nach  ihrer  Rückkehr
  vor  den  Gerichten  der  Heimat  auch  für  ihr  rechtswidriges
Verhalten  im  Auslande  zur  Verantwortung.  Gleichzeitig  halten
alle  Staaten  es  für  eine  ihrer  obersten  Pflichten,  ihre  Angehörigen
vor  jeder  Vergewaltigung  durch  Behörden  des  Auslandes  zu
schützen.  Der  Richter  des  Heimatsstaates  erscheint  nach  dieser
Auffassung  als  der  judex  proprius  aller  diesem  Staate  angehörenden
  Individuen,  mag  es  sich  auch  um  die  Beurtheilung  einer  im
Auslande  entäusserten  Thätigkeit  derselben  handeln.  Ueberlieferung
des  Inländers  an  ausländische  Behörden  erscheint  hienach  als  Pflichtversäumniss
  und  Rechtswidrigkeit  der  inländischen  Staatsgewalt.

Mancherlei  praktische  Bedenken  kommen  zu  diesen  grundsätzlichen
  Erwägungen  hinzu.  Es  gilt  als  eine  Härte,  als  eine
Unmenschlichkeit,  den  Inländer,  der  auf  Feststellung  der  Frage,
ob  er  eines  Verbrechens  schuldig  ist  oder  nicht,  durch  die  Gerichte
und  nach  den  Normen  des  Inlandes  ein  durch  seine  Geburt  erworbenes
  Recht  besitzt,  den  Behörden  des  Auslandes,  welche  uns
vielleicht  nur  ein  geringes  Vertrauen  in  die  Rechtsmässigkeit  ihres
Vorgehens  einflössen,  zu  überantworten.  Diese  Härte  tritt  besonders
  hervor,  wenn  der  Fremde  durch  seine  Unkenntniss  der
Institutionen  des  fremden  Landes,  durch  seine  Unkunde  der  Sprache,
durch  Mangel  an  Bekannten,  die  seiner  sich  annehmen  könnten,
als  Angeklagter  in  eine  ungünstigere  Lage  geriethe  als  ein  Angehöriger
  jenes  Staates,  an  den  er  ausgeliefert  wird.  Und  wirklich
  mag  zu  Zeiten  derjenige,  den  unschuldig  der  Verdacht  eines
Verbrechens  trifft,  grosser  Gefahr  ausgesetzt  sein,  wenn  etwa  in