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dem  Staate,  an  welchen  er  ausgeliefert  wird,  aus  nationalen,
confessionellen  oder  politischen  Gründen  eine  seinem  Volke  ungünstige
  Stimmung  herrscht.  Zum  mindesten  läuft  in  solchen
Zeiten  der  wirklich  schuldige  Ausländer  die  Gefahr  einer  unverhältnissmässig
  strengen  Beurtheilung.

Aber  selbst,  wenn  wir  von  solchen,  in  vielleicht  nur  zufälligen
oder  vorübergehenden  Umständen  gegründeten  Bedenken  absehen,
wird  die  Ueberlieferung  eines  Inländers  an  ausländische  Gerichte
verwerflich  erscheinen  müssen,  wenn  sich  das  Gerichtsverfahren
oder  das  Strafensystem  jenes  fremden  Staates  vom  dem  der  Heimath
des  Verbrechers  in  wesentlichen  Beziehungen  unterscheidet.  Ein
Staat,  dessen  Strafprocessrecht  alle  von  der  modernen  Wissenschaft
geforderten  Garantieen  gegen  die  Möglichkeit  der  Verurtheilung
eines  Unschuldigen  verwirklicht  hat,  wird  sich  nicht  leicht  entschliessen,
  einen  seiner  Angehörigen,  den  der  Verdacht  trifft,  im
Auslande  ein  Verbrechen  verübt  zu  haben,  an  den  Staat  des  Ortes
der  angeblichen  Uebelthat  auszuliefern,  wenn  dem  Strafverfahren
dieses  Staates  noch  alle  Gebrechen  des  alten  Inquisitionsprocesses
anhaften.  Und  ebenso  wird  ein  Staat,  welcher  sein  Strafensystem
  den  gegenwärtig  herrschenden  humanen  Anschauungen  angepasst
  hat,  nicht  leicht  einen  seiner  Bürger  an  ein  ausländisches
Gericht  ausliefern,  wenn  derselbe  von  den  fremden  Richtern  vielleicht
  zum  Tode  oder  zu  einer  Leibesstrafe  oder  zu  einer  besonders
  qualvollen  Art  der  Freiheitsstrafe  verurtheilt  werden  müsste
oder  doch  wenigstens  verurtheilt  werden  könnte,  während  die  ihm
zur  Last  liegende  That  nach  seinem  heimathlichen,  ihm  angeborenen
  Recht  mit  einer  verhältnissmässig  weit  milderen  Strafe
gebüsst  würde.

Bedenken  dieser  Art  stehen  nicht  bloss  der  Auslieferung  von
Staat  zu  Staat  entgegen,  sondern  unter  Umständen  auch  der  Ablieferung
  eines  Beschuldigten  vom  forum  deprehensionis  an  das
forum  delicti  commissi  innerhalb  desselben  Staatsgebietes,  sofern
nämlich  auf  dem  Gebiete  des  betreffenden  Staates  sehr  verschiedene
Processrechte  und  sehr  verschiedene  Strafensysteme  nebeneinander
gelten,  wie  dies  etwa  in  Betreff  der  einzelnen  Cantone  der  Schweiz  der
Fall  ist.  So  konnten  sich  denn  auch  wirklich  „die  Cantone,  welche
einem  humaneren  Strafensysteme  huldigen,  nicht  dazu  verstehen,  ihre
eigenen  Angehörigen,  welche  ausserhalb  ihres  Gebietes  ein  Verbrechen
  begehen  würden,  an  andere  Cantone.  auszuliefern,  welche

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