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‚härtere  oder  unzweckmässige  Strafen  anzuwenden  pflegen  oder  wo
noch  ein  Strafverfahren  besteht,  welches  keine  Gewähr  dafür
bietet,  dass  nur  der  Schuldige  bestraft  wird“!)  und  deshalb  kann
nach  al.  2  des  Art.  1  des  Bundesgesetzes  vom  24.  Juli  1852
(amendirt  durch  die  Gesetze  vom  24.  Juli  1867  und  vom  2.  Februar
1872)  auch  innerhalb  der  Schweiz  die  Auslieferung  von  Personen,
die  in  einem  Canton  verbürgert  oder  niedergelassen  sind,  verweigert
  werden,  wenn  der  von  einem  anderen  um  die  Auslieferung
ersuchte  Canton  sich  verpflichtet,  dieselben  nach  seinen  Gesetzen
zu  beurtheilen  nnd  zu  bestrafen  oder  eine  über  sie  bereits  verhängte
  Strafe  vollziehen  zu  lassen.  Diese  Ausnahme  von  der
sonst  anerkannten  Auslieferungspflicht  von  Canton  zu  Oanton  ist
um  so  wichtiger,  als  sie  in  bewusstem  Gegensatze  zu  dem  auf
dem  Ooncordate  vom  8.  Juni  1809  (bestätigt  am  18.  Juli  1818)
beruhenden  älteren  Rechte  steht.  Aus  ganz  ähnlichen  Gründen
erhob  sich  auch  im  norddeutschen  Reichstage  bei  Berathung  des
Rechtshilfegesetzes  vom  21.  Juni  1869  eine  lebhafte  Opposition
gegen  den  Satz  des  $  23,  durch  welchen  die  einzelnen  Staaten
des  norddeutschen  Bundes,  wenn  auch  nur  unter  gewissen  ganz
erheblichen  Einschränkungen  und  Bedingungen  (vgl.  $  25),  zur
Auslieferung  ihrer  eigenen  Angehörigen  verpflichtet  wurden  ?).

Il.

Erwägungen,  ähnlich  den  bisher  entwickelten,  sind  es  gewesen,
  welche  die  Gesetzgeber  der  meisten  Staaten  bestimmt  haben,
die  Auslieferung  der  Inländer  zu  verbieten®).  Die  Folge  dieser

!)  BLumer,  Handbuch  des  Schweizer.  Bundesstaatsrcchtes,  herausgegeben
von  Moe  1877,  I.  257.

%)  Vgl.  EnpEMmann,  Die  Rechtshilfe  im  norddeutschen  Bunde,  1869,  S.  104.

®)  D.  R.-St.-G.-B.  $  9,  österr.  St.-G.-B.  $$  36  und  235,  österr.  St.-G.-Entw.
  $  6,  ungarisches  St.-G.-B.  $  17,  C.  p.  Toscano  Art.  9,  griechische
St.-P.-O.  von  1834  Art.  3,  St.-G.-B.  für  Bern  von  1866  Art.  4  (aber  unter
Vorbehalt  der  Staatsverträge  Art.  5).  Auch  das  St.-G.-B.  für  Bosnien  und  die
Hercegovina  verbietet  in  $  72  die  Auslieferung  eines  Inländers  an  jeden
fremden  Staat,  also  auch  an  die  Türkei,  und  dehnt  im  $  75  dieses  Verbot
auch  auf  die  Auslieferung  eines  Angehörigen  der  österreichisch-ungarischen
Monarchie,  der  ja  nicht  Inländer  im  Sinne  des  bosnischen  St.-G.-B.  ist,
aus.  Das  belgische,  luxemburgische  und  niederländische  Auslieferungsgesetz
  bringen  dieses  Verbot  dadurch  zum  Ausdrucke,  dass  sie  bei  Feststellung
  der  Bedingungen,  unter  welchen  die  Regierung  Auslieferung  gewähren