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gesetzlichen  Verbote  war  es  denn,  dass  auch  in  der  Mehrzahl  der
geltenden  Auslieferungsverträge  die  Verpflichtung  zur  Auslieferung
der  Inländer  abgelehnt  wird.

In  der  Literatur  hat  diese  Einschränkung  der  Auslieferungskann,

  nur  von  Ausländern  sprechen.  (Vgl.  übrigens  auch  noch  niederländisches
Auslieferungsgesetz  Art.  16  und  $  965  der  nicht  in  Wirksamkeit  getretenen
P.-O.  von  1809  bei  HArBoRD,  Uitlevering  p.  35.)  In  Belgien  und  ebenso  in  den
Niederlanden  beruht  dasselbe  übrigens  schon  auf  Art.  8,  bez.  Art.  167  der  Constitutionen:
  „Nul  ne  peut  &amp;tre  distrait,  contre  son  gre,  du  juge,  que  la  loi  lui
assigne“.  „Niemand  kan  tegen  zijn  wil  worden  afgetrokken  van  den  rechter,  dien
de  wet  hem  geeft“  bei  de  JongE,  Uitlevering  van  eigen  onderdanen,  Leiden  1884,
p.  185.  Diese  Bestimmung  enthält  für  unsere  Frage  eine  klare  Norm,  während
man  sich  vergeblich  bemühl  hat,  aus  dem  Satze  der  französischen  Charten  von
1814  und  1830  (Art.  62  bez.  53)  „Nul  ne  pourra  ötre  distrait  de  ses  juges
naturels“  eine  solche  heraus  zu  interpretiren.  Der  belgische  bez.  niederländische
Richter  ist,  insofern  wenigstens  als  das  belgische  bez.  niederländische  Gesetz
den  Belgier  oder  Niederländer  für  Delicte  im  Auslande  der  Competenz  dieses
Richters  unterstellt,  der  juge  assign&amp;  par  la  loi,  während  es  bestritten  werden
kann,  ob  er  sein  juge  naturel  hinsichtlich  dieser  Delicte  ist.  (Vgl.  de  Jonge,
p.  185  ff.  aber  auch  Tausay,  De  tractaten  tot  uitlevering  van  misdadigers,
Amsterdam  1872.  p.  5ff.  Aus  dieser  Fassung  des  Art.  8  der  belgischen  Constitution
  und  des  Art.  167  des  holl.  Grundgesetzes  ergiebt  es  sich  deutlich,
dass  der  Anspruch  des  Belgiers  und  Niederländers,  nicht  ausgeliefert  zu  werden,
als  ein  subjectives  Recht  desselben  anerkannt  ist.  Er  könnte  also  auf  dessen
Geltendmachung  auch  verzichten  (arg.  verb.  „contre  son  gre“,  „tegen  zijn  wil“)
und  selbst  seine  Auslieferung  beantragen.  Auch  in  Frankreich  wird  der
Grundsatz  der  Nichtauslieferung  der  Inländer  als  ein  Privilegium  derselben
aufgefasst,  welches  ihnen  zu  ihrer  Begünstigung  verliehen  ist  und  nicht,  oder
wenigstens  nicht  vorwiegend  als  ein  im  Öffentlichen  Interesse  aufgestellter  Satz.
Deshalb  wird  denn  auch  ein  Verzicht  derselben  auf  dieses  Privilegium  als
wirksam  erachtet,  So  hat  Frankreich  in  Kraft  des  Vertrages  von  1843  die
von  England  angesuchte  Auslieferung  des  eines  Mordversuches  an  seinem  Sohne
beschuldigten  Baron  VıDıL  verweigert,  weil  derselbe  Franzose  war,  dieselbe
aber  dann,  als  VıpıL  selbst  um  seine  Auslieferung  an  England  ansuchte,  gewährt,
  (FIORE-ANToINE  No.  464).  Ganz  in  demselben  Sinne  bestimmt  Art.  9
des  St.-G.-B.  für  den  Canton  Basel-Stadt:  „Cantonsbürger  dürfen  an  einen
ausserschweizerischen  Staat  nur  mit  ihrer  Einwilligung  ausgeliefert  werden“.
Im  Gegensatz  zu  dem  Rechte  dieser  Staaten  wäre  in  Oesterreich-Ungarn
und  im  Deutschen  Reich,  in  welchen  Staaten  das  gesetzliche  Verbot  der
Auslieferung  von  Inländern  als  ein  unbedingtes  besteht,  eine  solche  Rücksichtnahme
  auf  den  Antrag  des  requirirten  Individuums  unmöglich.  Dasselbe  gilt
auch  nach  dem  Entwurfe  eines  Auslieferungsgesetzes  für  Italien  von  1885:  „Il

governo  del  Re  non  pud  consentire  la  estradizione  di  un  cittadino  del  Regno“
(Art.  5).