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pflicht  nahezu  allgemeinen  Beifall  gefunden?)  und  ist  sie  in  derselben
von  vielen  Autoren  mit  Gründen,  und  noch  öfter  und  leidenschaftlicher,
  mit  Phrasen  vertheidigt  worden.  Insbesondere  neigen  die
Lehrer  des  Staatsrechtes  dazu,  die  Ausschliessung  der  Inländer
von  der  Auslieferungspflicht  für  eine  absolute  und  nothwendige
Consequenz  des  Staatsbürgerrechtes  zu  halten.  Vgl.  z.  B.  LABAnD,
Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches,  1876,  IS.  153,  welcher  lehrt,
dass  auch  zu  anderen  Zwecken,  als  zu  dem  der  strafgerichtlichen
Verfolgung  und  Bestrafung,  ein  Deutscher  an  ausländische  Regierungen
  nicht  überliefert  werden  dürfe  nnd  hierin  soweit  geht,  dass
seiner  Ansicht  nach,  „wenn  z.  B.  im  Fall  eines  Krieges  eine  befreundete
  Regierung  sich  erbieten  würde,  verwundete  deutsche
Krieger  zur  Verpflegung  und  Heilung  zu  übernehmen,  doch  die
deutschen  Soldaten  wider  ihren  Willen  nicht  an  ausländische
Lazarethe  abgeliefert  werden  dürften“  **).  Doch  scheint  mir  hierbei
dasjenige,  was  von  der  Ausweisung  gilt,  unberechtigterweise
auf  die  Auslieferung  übertragen  zu  werden.  Der  Schutzpflicht
des  Staates  gegenüber  seinen  Bürgern  entspricht  allerdings  ein
Recht  derselben  zum  Aufenthalte  auf  dem  Gebiete  ihres  Heimathstaates,
  keineswegs  aber  auch  ein  Anspruch  auf  Exemption  von
der  Gerichtsbarkeit  anderer  Staaten  wegen  solcher  Delicte,  die  sie
während  ihres  Aufenthaltes  im  Auslande  verübt  haben.  Gegen  diese
Strafgewalt,  der  sie  sich  freiwillig  unterworfen  haben,  besitzen  sie
keinen  Anspruch  auf  Schutz  durch  die  Staatsgewalt  ihrer  Heimath.

Erst  in  neuester  Zeit  beginnt  eine  lebhaftere  Opposition
gegen  dieses  Privileg  der  Inländer  sich  zu  regen).

*)  Eben  deshalb  unterlasse  ich  es,  all’  die  einzelnen  Autoren  aufzuzählen
welche  sich  für  dieselbe  ausgesprochen  haben.

4)  Vgl.  auch  Zorn,  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches,  I.  S.  284  ff.,
welcher  die  Nichtauslieferung  der  Inländer  als  eine  Consequenz  des  „Grundrechtes
  der  Freizügigkeit“  auffasst  (S.  288).

®,  Die  ältere  continentale  Literatur  (etwa  bis  1820)  behandelt  es  als
ganz  selbstverständlich,  dass  auch  Inländer  der  Auslieferung  unterliegen.  Vgl.
z.  B.  VarteL,  T.  II.  L.  V.  ch.  6.  $  75.  Es  hängt  dies  wohl  insbesondere
auch  damit  zusammen,  dass  die  älteren  Autoren  die  Auslieferung  regelmässig
unter  dem  Gesichtspunkte  einer  noxae  deditio  betrachten,  indem  sie  den  Satz
aufstellen,  dass  der  Staat,  dem  derjenige,  welcher  im  Auslande  ein  Verbrechen
verübt  hat,  angehört,  verpflichtet  sei,  ihn  entweder  selbst  zu  bestrafen  oder
ihn  an  den  von  ihm  „beleidigten“  Stast  auszuliefern.  Sobald  die  Frage  aber  zum
Gegenstande  besonderer  Erwägung  wird,  wird  sie  auch  meist  verneint.  Doch  haben
sich  für  die  Auslieferung  der  Inländer  u.  A.  ausgesprochen,  Apeaa,  Ueber  die