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Seine  nothwendige  Ergänzung  muss  der  Grundsatz  der  Nichtauslieferung
  der  Inländer  in  einem  Rechtssatze  finden,  demzufolge
die  Bestrafung  des  in  seine  Heimat  zurückgekehrten  Inländers
wegen  aller  ausserhalb  des  Gebietes  seiner  Heimat  verübten,
einigermaassen  schweren  Delicte  zulässig  ist®).  Wenn  ein  Staat

Bestrafung  im  Auslande  begangener  Verbrechen  1819.  S.  94,  CoNVvERT,  de
delinguentium  traditione  in  Belgio  permissa,  1828  p.  10,  v.  FEUERBACH,  Themis
1812,  S.  320  und  327.  S.  auch  die  unten  erwähnten  französischen  Autoren
und  über  die  neuere  Literatur  unten  $  IV  Anm.  42.

®)  Ein  solcher  Rechtssatz  besteht  im  Rechte  Oesterreichs,  St.-G.-B.
$  36  (gilt  derzeit  auch  noch  für  Croatien  und  Slavonien),  Ungarns  $t.-G.-B.
$8;  des  deutschen  Reiches  $4  No.3;  Frankreichs  C.  Instr.  cr.  Art.  5
(seit  der  Amendirung  durch  das  Gesetz  vom  27.  Juni  1866);  Belgiens  C.
Instr.  er.  Art,  7  und  8  (seit  der  Amendirung  durch  das  Gesetz  v.  30.  Dechr.
1836,  und  in  weiterem  Umfange  seit  dem  Gesetze  v.  17,  April  1878);  der  Niederlande
  St.-@.-B.  v.  1881  Art.  5;  Luxemburgs  Art.  5.  C.  Instr.  cr.  (amendirt
durch  Gesetz  v.  A.  Juli  1845  und  erweitert  durch  das  Gesetz  v.  18.  Januar  1879),
Italiens  (excl.  Toscana)  C.  p.  Art.  6;  Toscanas  von  1853.  Art.4;  Spaniens
$  339f.  des  Ges.  vom  15.  September  1870;  Portugals  Gesetz  vom  1.  Juli  1867
Art.  1  No.  4;  Dänemarks  St.-G.-B.  von  1866  $  6;  Schwedens  St.-G.-B.
von  1864  Cap.  1.  $  1;  Norwegens  St.-G.-B.  v.  1842  Cap.  1.  $  1;  Russlands
  St.-G.-B.  von  1866  $  173—175;  Griechenlands  St.-P.-O.  von  1834
Art.  3;  Bosniens  und  der  Herzegovina  St.-G.-B.  von  1880  $  72.  Auch  die
neueren  Gesetze  einzelner  Schweizer  Cantone  ermöglichen  die  Bestrafung  der  Cantonsangehörigen
  wegen  ausserhalb  des  Cantons  und  auch  ausserhalb  der  Eidgenossenschaft
  verübter  Deliete  vgl.  z.  B.  St.-G.-B.  für  Zürich  v.  18718  3,  lit.  c;
Einführungsgesetz  zum  St.-G.-B.  für  Bern  v.  1866  Art.  9  (vgl.  Art.  13  u.  14
St.-P.-O.  und  Art.  3  St.-G.-B.);  Genf  C.  p.  von  1874  Art.  3  No.  3  und  4;
Freiburg  C.  p.  von  1873,  Art.  3,  lit.  b.  Von  aussereuropäischen  Gesetzen,
welche  für  Bestrafung  der  Inländer  wegen  im  Auslande  verübter  Delicte  Sorge
tragen,  sind  mir  nur  bekannt  das  St.-G.-B.  für  Britisch-Indien  v.  1860
Ch.  I  Sect.  3  (nur  unter  Voraussetzung  einer  vorhergegangenen  besonderen  Anordnung
  des  Generalgouverneurs),  das  brasilianische  Gesetz  v.  4.  Aug.  1875,
Art.3  (vgl.  auch  Art.  1),  die  St.-P.-O.  für  Japan  von  1881  Art.40  ff.,  das  St.-G.B.
für  New-York  von  1881  (jedoch  nur  in  sehr  vereinzelten  Fällen,  vgl.  unten
S.  322)  und  nach  Angabe  Fıog#-Antoine’s  p.  244  das  St.-G.-B.  für  Bolivia
von  1830,  Art.  11.  Doch  weichen  die  angeführten  Gesetze  hinsichtlich  der  Bedingungen,
  unter  welchen  sie  eine  Verfolgung  der  Inländer  wegen  im  Auslande
verübter  Verbrechen  anordnen  oder  zulassen,  insbesondere  in  Betreff  der  Abgrenzung
  jener  Deliete,  wegen  welcher  Jieselbe  stattfinden  soll,  sehr  von  einander
  ab.  Die  Erörterung  und  Kritik  der  betreffenden  Detailbestimmungen
würde  weit  über  den  Rahmen  der  vorliegenden  Abhandlung  hinausgreifen  und
muss  daher,  ebenso  wie  die  Besprechung  der  in  der  Theorie  und  in  Gesetzentwürfen
  vorliegenden  Reformvorschläge,  einer  selbstständigen  Erörterung  vorbehalten
  bleiben.