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seine  Angehörigen  wegen  im  Auslande  verübter  schwerer  Delicte
weder  ausliefert  noch  im  Inlande  bestraft,  oder  wenn  er  sie  etwa
nur  wegen  der  gegen  die  inländische  Staatsgewalt  und  gegen
Inländer,  nicht  aber  auch  wegen  der  gegen  Ausländer  verübten
Verbrechen  bestraft,  wie  dies  beispielsweise  in  Frankreich  von  1830
bis  zum  Gesetze  vom  27.  Juni  1866  der  Fall  war  und  heute  noch
in  manchen  Oantonen  der  Schweiz  der  Fall  ist  (vgl.  unten  S.  328),
sind  alle  übrigen  Mächte  berechtigt,  gegen  eine  derartige  Verweigerung
  der  Justiz  die  ernstlichsten  Vorstellungen  zu  machen  und  die
Abstellung  einer  solchen  egoistischen,  die  Pflichten  gegenüber  anderen
  Staaten  völlig  ignorirenden  Art  von  „Rechtspflege“  zu  fordern.
Aber  selbst,  wenn  dem  Grundsatze  der  Nichtauslieferung
der  Inländer  der  der  Verfolgung  derselben  wegen  im  Auslande
verübter  Verbrechen,  also  das  sogenannte  Nationalitäts-  oder  Personalitätsprincip
  des  internationalen  Strafrechtes  ergänzend  entspricht,
  ist  die  grundsätzliche  und  ausnahmslose  Ablehnung  der
Auslieferung  der  Inländer  nicht  frei  von  Bedenken.

Ill.

Und  in  der  That  ist  denn  auch  der  Rechtssatz  von  der  grundsätzlichen
  Exemption  der  Inländer  von  der  Auslieferung  weder  allgemein
  recipirt,  noch  ist  er  auch  nur  in  jenen  Staaten,  welche
heute  nach  ihm  handeln,  ein  alt  hergebrachter.  Die  erste  Spur
einer  grundsätzlichen  Verweigerung  der  Auslieferung  von
Inländern  findet  sich  in  den  österreichischen  Niederlanden.
Nach  Art.  12  der  brabantischen  Bulle  von  1355  gehörte  es
zu  den  Privilegien  der  Bürger  dieser  Provinz,  nicht  vor  ausländische
  Richter  gestellt  zu  werden  und  die  Verwaltung  der
österreichischen  Niederlande  sah  sich  daher  genöthigt,  Frankreich
wiederholt  die  Auslieferung  von  nach  Brabant  zuständigen  Verbrechern
  abzuschlagen’).,.  Es  scheint,  dass  hieraus  sich  die

?)  „Voert  gheloven  wi  hen,  soe  wat  manne  ghevaen  wert  binnen  onsen
lande  van  Brabant,  dat  men  dien  niet  vueren  en  sal  ghevaen  buten  onsen  lande
van  Brabant“,  Art.  12  der  Joyeuse  Entree  Wencelas’:  vgl.  PouULLET,  Histoire
de  le  J.  E.  de  Brabant;  Bruxelles  1863,  p.  103  und  Th.  WovTErRs  in  der
Belgique  judiciaire  1879  No.  89,  sowie  de  JONGE,  1.  c,  p.  170  und  HARBORD,
Jets  over  uitlevering  van  misdadigers,  Amsterdam  1879,  p.  59,  welcher  sich
übrigens  auch,  ebenso  wie  POULLET,  1.  c.  p.  103  auf  eine  althergebrachte  Gewohnheit
  der  Staaten  von  Holland  beruft,  die  in  der  That  bereits  1687  die’von  Jakob  II.
von  England  auf  Grund  des  Vertrages  von  1662  (vgl.  meine  Monographie  über