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Gewohnheit  bildete,  überhaupt  die  Auslieferung  von  Niederländern
zu  verweigern.  Und  so  statuirte  denn  der  französisch-belgische
Auslieferungsvertrag  vom  23.  Juni  bez.  17.  August  1736  die
Pflicht  zur  Auslieferung  nur  unter  Aufrechterhaltung  der  den
Inländern  zustehenden  Privilegien  (vgl.  de  JOxGE  p.  170).  In  den
österreichischen  Erbländern  hingegen  herrschte  bis  1772  die
Auffassung,  dass  auch  Inländer  ausgeliefert  werden  können.  Noch
ein  Hofdecret  vom  19.  December  1761  (Suppl.  Cod.  Austriaci,
VI,  p.  250)  hatte  verfügt,  dass,  „nachdem  in  allen  Reichsländern
die  mutuelle  nachbarliche  Stellung  der  in  alieno  delinquirenden
Unterthanen  besteht,  ein  gleiches  auch  in  den  Ihrer  Majestät
zugehörigen  Staaten  respectu  der  in  ausländischen  Territorien
delinguirenden  und  in  den  diesseitigen  Ländern  betretenen  Unterthanen
  erga  Reversales  de  observando  reciproco  und  nebst  dem
de  casu  in  casum  zu  leisten  kommenden  Ersatz  der  ausgelegten
Kosten  eingeführt  und  beobachtet  werden  soll.“  Erst  im  Jahre
1772  resolvirte  die  Kaiserin  Maria  Theresia:  „Soviel  die  eingeborenen,
  in  einem  anderen  Territorium  verbrechenden  Oesterreicher
und  nach  begangenem  Verbrechen  sich  wieder  in  die  k.  k.  Erbländer
  begebenden  Unterthanen  betrifft,  da  sind  solche  in  keinem
Falle,  es  mag  das  Verbrechen  bestehen,  in  was  immmer  es  wolle,
mehr  auszuliefern,  sondern  derlei  Verbrecher  von  den  betreffenden
Landgerichten  in  Subsidium  Justitiae  vindicativae  selbsten  abzuurtheilen
  und  zu  bestrafen.“  Doch  war,  wie  auch  Hye£?)  bezeugt,
das  Verbot  dieses  Hofdecrets  späterhin  dadurch  in  Vergessenheit
gerathen,  dass  es  in  das  St.-G.-B.  von  1803  keine  Aufnahme
gefunden  hatte?).  Erst  seit  1852  gelangte  es  im  St.-G.-B  selbst
zum  Ausdrucke.

Auslieferung  wegen  politischer  Verbrechen,  Wien  1884,  S.  2%,  Anm  4)  geforderte
  Auslieferung  BoUrRNET's  mit  Rücksicht  auf  die  von  demselben  erlangte
Naturalisation  verweigert  hatten.  Vgl.  CLARKE,  A  treatise  upon  the  law  of
extradition,  London  1874,  p.  20  f.  Doch  vgl.  auch  BorT  bei  DE  JoNnge,  p.  184.

®)  Commentar  S.  522.

®)  Wenu  man  einer  Aeusserung  JOLLIvVET's  in  der  Sitzung  des  französischen
  Staatsrathes  vom  17.  Fructidor  XII  (4.  Septbr.  1804)  Glauben  schenken
darf,  so  hätte  Oesterreich  in  diesem  oder  dem  vorhergehenden  Jahre  österreichische
  Unterthanen,  welche  zusammen  mit  französischen  Unterthanen  falsche
Noten  der  „banque  de  Vienne*  (Wien  oder  Viennc?)  hergestellt  haben,  an
Frankreich  ausgeliefert  (Loor£,  la  l&amp;gislation  de  la  France  XX1V.  p.  120).  Vgl.
auch  Art,  12  des  österreichisch-sardinischen  Vertrages  v.  1838  bei  MAUCHER,N.  239.