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Auch  in  den  Staaten  des  heutigen  deutschen  Reiches  scheint
die  Auslieferung  von  Inländern  erst  in  neuerer  Zeit  als  unzulässig
  betrachtet  worden  zu  sein.  Noch  eine  kurhessische
Vdg.  vom  1.  September  1820  !°)  schliesst  dieselbe  nicht  unbedingt
aus,  während  schon  das  bayrische  St.-G.-B.  von  1813  Th.  DI.
B.  1  T.  1.  Art.  30  sie  geradezu  verbietet!!)  und  das  preussische
  Hofrescript  v.  10.  October  1803  (bei  Kamptz  a.  a.  0.
S.  66)  das  Verbot  nicht  bloss  auf  die  Auslieferung  derjenigen,
„welche  ex  origine  Unsere  Unterthanen  sind“  beschränkt,  sondern
es  auch  auf  die  Unterthanen  ex  domicilio  ausdehnt.  Hingegen
anerkennt  $  3  des  Auslieferungsvertrages  Hannovers  mit  den
Niederlanden  von  1817  !?)  in  Betreff  der  schwersten  Verbrechen
die  Zulässigkeit  der  Auslieferung  der  Inländer,  ohne  dieselbe  jedoch
  zur  Pflicht  zu  machen  1°).

Auffallend  ist  die  Geschichte  der  Wandlungen,  die  das
französische  Recht,  welches  in  so  vielen  Beziehungen  der  Entwickelung
  des  Institutes  der  Auslieferung  die  Richtung  gegeben,
durchgemacht  hat.  Unter  dem  ancien  regime  war  der  König  das
lebende  Gesetz;  dass  er  auch  die  Auslieferung  von  Franzosen
an  fremde  Mächte  zugestehen  könne,  wurde  nicht  bezweifelt!?).
Und  obwohl  die  Parlamente  hie  und  da  gegen  solche  Auslieferungen
  von  Inländern  remonstrirten  (BILLOT,  p.  70  weist  auf
eine  Vorstellung  des  Parlamentes  von  Paris  aus  dem  Jahre  1555
hin)  haben  die  französischen  Könige  doch  nicht  bloss  in  einzelnen
Fällen  ihre  Unterthanen  ausgeliefert  (vgl.  den  Fall  RousseL  1707  '®),
sondern  auch  in  Verträgen  die  Auslieferung  von  flüchtigen  Ver-10)

  Bei  v.  Kamprz  Jahrbücher  XXIV,  S.  83.

11)  Was  aber  bereits  FEUERBACH,  missbilligte  (Themis  S.  327)  „Das  unbedingte
  Verbot,  wie  es  bisher  in  Bayern  bestand,  keinen  Unterthan  an  ein
auswärtiges  Gericht  zur  Untersuchung  und  Bestrafung  abzuliefern,  muss  die
Regierung  in  mannigfaltige  Verlegenheiten  verwickeln“,  weshalb  er  denn  auch
in  $  26  seines  „Entwurfes  eines  Staatsvertrages  über  die  gegenseitigen  Gerichtsverhältnisse
  zweier  benachbarter  Staaten“  die  Auslieferung  von  Inländern  ausdrücklich
  zulässt.

12)  Bei  Martens  N.  Rec.  IV,  p.  3ff.

18)  Jedoch  wäre  nach  DE  JONGE,  a.  a.  0.  p.  187  niemals  die  Auslieferung
eines  Niederländers  auf  Grund  dieses  Vertrages  erfolgt,  und  wie  es  scheint,
wohl  auch  niemals  die  eines  Hanneveraners.  Vgl.  auch  HABBORD,  p.  60.

14)  Mangın,  Trait6  de  l’action  publique  et  de  l’action  civile  en  matiere
criminelle,  Paris  1837,  I  No.  78,

16)  Bei  BERNARD,  Trait6  de  l’exiradition  1883,  I  p.  255  ff.