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auch  er  der  Meinung,  dass  nach  dem  Jahre  1814  mit  Rücksicht
auf  die  Bestimmung  des  Art.  62  der  Charte,  nach  welcher  Franzosen
ihrem  natürlichen  Richter  nicht  entzogen  werden  dürfen,  die  Fortdauer
  dieser  Praxis  unmöglich  geworden  sei,  während  Autoren  wie
LEGRAVEREND  und  BOURGUIGNON  auch  noch  nach  1814  das  Decret
von  1811  als  fortbestehend  betrachteten,  wie  dasselbe  denn  auch
thatsächlich  noch  im  Jahre  1820  durch  die  wegen  Mordes  erfolgte
Auslieferung  des  nachher  in  Genf  hingerichteten  J.  MAcHoON  zur
Anwendung  gelangte  !°).

Jedenfalls  ist  seit  1830  in  Frankreich  die  Ansicht,  dass
Franzosen  nicht  ausgeliefert  werden  können,  zur  herrschenden
geworden.  Zum  ersten  Male  ist  dieselbe  1834  in  dem  Vertrage
mit  Belgien  zu  autoritatirem  Ausdrucke  gelangt.  Erst  in  allerjüngster
  Zeit  wurde  neuerlich  und  zwar  zuerst  von  BONAFOS,  |].  c.,
dann  von  A.  Weiss,  l.  c.  p.  39  ff.  mit  grossem  Scharfsinne  die
Behauptung  vertreten,  dass  die  von  den  (segnern  angeführten
Stellen  der  Charte  von  1814  nicht  den  ihnen  beigemessenen  Sinn
haben  können  und  dass  auch  heute  noch  die  französische  Regierung
  durch  Nichts  gehindert  sei,  die  Auslieferung  eines  Franzosen
zuzugestehen.

Der  Satz,  dass  Inländer  nicht  ausgeliefert  werden  sollen,
ist  also  keineswegs  ein  uralter,  sondern  er  hat  erst  etwa  seit
dem  letzten  Viertel  des  vorigen  Jahrhunderts  ?°)  langsam  allgemeine
  Anerkennung  und  Verbreitung  gefunden.  Mit  Vorliebe
tritt  er  in  dem  Gewande  der  pseudo-patriarchalischen  Ausdrucksweise
  der  Politiker  der  Reactionszeit  auf:  „Landeskinder  können
nicht  ausgeliefert  werden“.

Im  Gegensatze  zu  den  Staaten  des  europäischen  Oontinentes
haben  England  und  die  Vereinigten  Staaten  von  Noxdamerika
  grundsätzlich  stets  auch  die  Auslieferung  ihrer  eigenen
Unterthanen  in  ganz  demselben  Umfange  für  zulässig  erachtet,
als  die  fremder  Verbrecher.  Das  englische  Recht,  welches  in  der
Anschauung  von  der  territorialen  Begrenzung  der  Strafberech-10)

  Bonaros,  De  l’extradition,  p.  122,  mitgetheilt  bei  Fioße,  Effetti  internazionali
  delle  sentenze  e  degli  atti,  Pisa  1877,  No.  293  und  in  der  französischen
Ausgabe  Fıore’s  von  Antoine,  Paris  1830  No,  365.

2%)  „In  neueren  Zeiten“  schrieb  1824  v.  KaMPTz  in  seinen  Jahrbüchern,
XXIV.  S.  105,  wo  er  auch  eingehende  Literaturnachweise  hiefür  giebt
(8.  106  ff.).