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tigung  der  Staaten  tief  befangen  ist  und  welches  daher,  abgesehen
von  einigen  Ausnahmsfällen,  eine  Verfolgung  des  in  seine  Heimat
zurückgekehrten  Inländers  wegen  eines  im  Auslande  von  ihm  verübten
  Verbrechens  nicht  zulässt,  hat  in  der  That  in  vielen  Fällen
kein  anderes  Mittel,  um  die  völlige  Straflosigkeit  eines  Engländers
zu  hindern,  der,  nachdem  er  im  Auslande  ein  Delict  verübt,
sich  in  sein:  Vaterland  flüchtet.

Zwar  ist  es  nicht  richtig,  dass,  wie  öfter  ?')  behauptet  wird
das  anglo-amerikanische  Recht  nur  wegen  eines  im  Auslande  verübten
  Tödtungsdelictes,  nur  wegen  murder,  manslaughter  und
jeder  Art  von  Mitschuld  und  Begünstigung  hinsichtlich  dieser
Delicte??),  nicht  aber  auch  wegen  anderer  im  Auslande  verübter
Verbrechen  die  Verfolgung  des  in  seine  Heimat  zurückgekehrten
Engländers  oder  Amerikaners  gestatte.e  Es  ist  vielmehr  auch  die
Verfolgung  und  Bestrafung  eines  Inländers  wegen  im  Auslande
verübten  Hochverrathes  und  Begünstigung  desselben  (misprision
of  treason)  ?3),  wegen  Bigamie  ?*),  wegen  im  Auslande  vor  englischen,
  bezw.  amerikanischen  Functionären  abgelegten  falschen
Eides  und  wegen  Anstiftung  zu  einem  solchen  ?®)  zulässig  °®).

21)  U.  a.  von  PuccionI  in  seinem  für  die  italiänische  Auslieferungsgesetzcommission
  erstatteten  Referate.  Atti  della  commissione  ministeriale,  Roma  1885,

p.  220.
22)  43  Geo.  II.  c.  113  s.6;  9  Geo.  IV.  c.  31  s.  7  für  England;  10  Geo

IV.  c.  34  s.  10  für  Irland;  24  a.  25  Viet.  c.  100  s.  9;  G.  C.  Lewis,  On  foreign
jurisdietion  and  the  extradition  of  eriminals,  London  1859  1.  c.  p.  21,  ARCH-BOLD,
  Pleading  and  evidence  in  criminal  cases  1871  p.  29;  WHARTON,  Criminal
law  $  277.

22)  35  Henry,  VIII.  c.  2;  Lewis  p.  20;  Wnarton  $  275;  STEPHEN,
History  of  Criminal  law  H.  p.  15  f.  Ueber  einen  besonderen  Fall  eines  auch
bei  Verübung  im  Auslande  strafbaren  high  misdemeanor,  die  lex  Logan  (Congressacte
  vom  30.  Januar  1799)  vgl.  WHARTON,  1.  c.  $&amp;  286,  p.  313  note.

2)  9  Geo.  IV.  c.  21.  s.  22;  24a.  25  Vict,  c.  100  s.  57,  Lewis  p.  21
STEPHEN,  Digest  of  Criminal  law,  Art.  257.

25)  37  Geo.  III.  c.  123  s,  6;  52  Geo.  III.  e.  104  s.  7;  für  die  United
States  Congressacte  v.  18.  August  1856  bei  Wnarron,  $$  276  und  285.

36)  Ausserdem  sind  nach  englischem  Recht  noch  folgende  im  Auslande
verübte  Delicte  öffentlich-rechtlicher  Natur  strafbar:  1)  Zerstörung  von  Kriegsschiffen
  und  Kriegsmagazinen  der  britischen  Macht  (12  Geo.  III.  c.  24  s.  2.
ARCHBOLD  p.  29),  2)  Amtsverbrechen  britischer  Beamteter  (42  Geo.  III.  c.  85
s.  1,  AROHBOLD  1].  c.)  und  3)  Unbefugter  Eintritt  in  fremde  Kriegsdienste  und
anderweitige  Unterstützungen  fremder  Kriegsmacht  (59  Geo.  III.  c.  69  -.  9;
34a,  85  Vict,  c,  90  s.  16  und  17,  AROHBOLD  ],  c.).  Vergl.  auch  noch  die  Zusammcenstellung
  bei  SterHen,  Digest  of  Crim.  procedure  Art.  87.