—  322  —

Viel  wichtiger  als  alle  diese  singulären  Bestimmungen  aber  ist
es,  dass  das  englische  und  namentlich  das  amerikanische  Recht
unter  mancherlei  Voraussetzungen  ein  Delict  als  im  Inlande  verübt
  ansieht,  während  dasselbe  nach  dem  Begriffe  continentaler
Juristen  als  ein  im  Auslande  begangenes  gelten  müsste.  So  wird
nach  einer  in  der  Praxis  der  Vereinigten  Staaten  vertretenen
Ansicht  ein  Vermögensdelict,  insbesondere  ein  Diebstahl,  als  im
Inlande  verübt  behandelt,  wenn  der  Thäter  desselben  das  Gebiet
der  Union  mit  dem  verbrecherisch  erlangten  Gute  betritt.  Insbesondere
  kann  nach  jener  Auffassung  des  common  law,  welche,
nach  dem  Zeugnisse  BısHoPp’s?®*)  in  Connecticut,  Vermont,  Ohio  und
Massachusetts  gilt  und  nach  den  Statuten  von  New-York  °?”),  Alabama,
  Missouri  und  einiger  anderer  Staaten  ein  solcher  Verbrecher
in  jedem  Staate,  in  welchem  er  sich  mit  dem  verbrecherisch  erworbenen
  Gute  aufhält,  verfolgt  werden.  Der  Grund,  welchen
Bısuor  hiefür  anführt,  ist  allerdings  für  die  Auffassung  continentaler
  Juristen  schwer  fassbar.  Er  verwahrt  sich  ausdrücklich
dagegen,  als  würde  in  diesem  Falle  eine  im  Auslande  verübte
That  im  Inlande  bestraft,  sondern  er  deducirt,  dass  unter  dieser
Voraussetzung  derjenige,  welcher  die  Sache  im  Auslande  gestohlen
hat,  durch  jede  Verfügung  über  sie  und  durch  jede  Aenderung
ihrer  örtlichen  Lage  neuerdings  larceny  begehe,  so  dass  der  Diebstahl
  als  ein  in  jedem  Verfügungsacte  des  unrechtmässigen  Besitzers
  wiederholtes  Delict  erscheint  ?®).

28e)  Commentaries  on  the  Criminal  law,  Boston  1858,  $  598.

27)  Auch  das  neue  St.-G.-B.  für  New-York  von  1881  $  16  lautet  (nach
der  Uebersetzung  in  der  Ztschr.  f.  Srafrechtswissenschaft  IV,  Beilage):  „Der
Bestrafung  innerhalb  des  Staates  ist  unterworfen,  2)  wer  ausserhalb  des
Staates  eine  strafbare  HandInng  begeht,  welche,  wenn  sie  innerhalb  des  Staates
begangen  wäre,  nach  den  Gesetzen  des  Staates  Diebstahl  sein  würde  und  später
innerhalb  dieses  Staates  mit  einer  Sache  betroffen  wird,  welche  von  dem  gestohlenen
  oder  dem  verbrecherischer  Weise  angeeigneten  Gute  herrührt,“  Diese
Bestimmung  kann  umsoweniger  auf  die  in  einem  anderen  Staate  der  Union
verübten  Delicte  beschränkt  und  hinsichtlich  der  otwa  in  Europa  verübten
Delicte  für  unanwendbar  gehalten  werden,  als  sie  ganz  allgemein  lautet
und  in  dieser  allgemeinen  Fassung  gewiss  absichtlich  gewählt  wurde,  damit
sie  auch  auf  die  in  hoher  See  verübten  Delicte  anwendbar  sei.  Diese  Bestimmung
  ist  um  so  wichtiger,  als  nach  $  528  der  Begriff  des  Diebstahles  ein  sehr
umfassender  ist  und  insbesondere  auch  die  Veruntreuung  mit  einschliesst.  Eine
äbnliche  Bestimmung  gilt  für  die  Entführung  von  Personen,  $  16  No.  4.

8)  Es  hat  den  Anschein,  ale  ob  in  dieser  wie  in  so  mancher  anderen